Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei einer Workation

Manche Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmern inzwischen eine Mischung aus Arbeit und Urlaub an, eine sogenannte Workation. Bei solchen Arbeitsmodellen sind Besonderheiten in der Sozialversicherung zu beachten.

Eine Workation ist das Angebot des Arbeitgebers, dass Arbeitnehmer Urlaub und Arbeit verbinden und ihre Tätigkeit per mobiler Arbeit vom Urlaubsort irgendwo auf der Welt aus verrichten.

In der Regel handelt es sich bei Workation-Modellen um von vornherein befristete Auslandsaufenthalte zur Verlängerung des Urlaubs bzw. in Kombination mit einem vorangehenden oder sich anschließenden Urlaub. Sozialversicherungsrechtlich wird eine Workation als Entsendung beurteilt. Sofern die Workation innerhalb der EU- oder EWR-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein), der Schweiz oder Großbritannien stattfindet, gilt das jeweilige reguläre Sozialversicherungsabkommen für Entsendungen in diese Staaten. Für Entsendungen, die auf nicht mehr als 24 Monate befristet sind, gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter. Die dafür erforderliche A1-Bescheinigung ist bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu beantragen.

Bei einer Entsendung in andere Staaten können bilaterale Abkommen mit abweichenden Regelungen und Fristen gelten. Auch hier werden entsprechende Bescheinigungen und Vordrucke benötigt, die die Krankenkasse ausstellt, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.