Hat ein Arbeitnehmer eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, kann der Arbeitgeber die vor Ort für die Zweitwohnung angefallenen Unterkunftskosten steuerfrei erstatten. Der monatliche Höchstbetrag beträgt 1.000 EUR.
Beteiligt sich der Arbeitgeber nicht, kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz gehören nach Ansicht der Finanzgerichte entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht zu den nur beschränkt berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Damit können die Aufwendungen für einen separat angemieteten Stellplatz unabhängig von dem Grenzbetrag berücksichtigt werden.
Das FG Mecklenburg-Vorpommern hatte dies mit rechtskräftigem Urteil vom 21.9.2022 (3 K 48/22) bereits so entschieden. Auch das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 16.3.2023 (10 K 202/22) die Berücksichtigung der Stellplatzkosten unabhängig von der 1.000 EUR-Grenze bejaht. Abschließende Klarheit wird allerdings wohl erst der Ausgang des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen VI R 4/23 bringen.