Für jeden Kalendertag mit überwiegender Homeoffice-Tätigkeit können Arbeitnehmer als Tagespauschale 6 Euro als Werbungskosten abziehen, wenn keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
Der Jahres-Höchstbetrag wird erreicht, wenn die berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausgeübt wird (210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro).
Beispiel Arbeitnehmer Willi Walter hat sich in seiner Wohnung eine Arbeitsecke eingerichtet. Pro Kalenderjahr ist er an 220 Tagen ausschließlich im Homeoffice tätig und darüber hinaus einmal im Monat am Arbeitsplatz im Betrieb. Herrn Walter steht 2023 eine Homeoffice-Tagespauschale in Höhe von 1.260 Euro zu (Deckelung auf den Höchstbetrag, rechnerisch 220 x 6 Euro = 1.320 Euro).
Einfacher wäre es, wenn der Arbeitgeber (alternativ zum Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer) die Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen könnten. Derzeit gibt es für eine steuerfreie Erstattung jedoch keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung der Homeoffice-Pauschale ist daher als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn anzusehen.
Auch ein steuerfreier Auslagenersatz kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen handelt, die der Arbeitnehmer für Rechnung des Arbeitgebers tätigt und hierüber im Einzelnen abrechnet. Ein pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu steuerpflichtigem Lohn.