Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung).
Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Kosten der Lebensführung in diesem Zusammenhang sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand.
Der BFH hat mit Urteil vom 12.1.2023 (VI R 39/19) entschieden, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht erkennbar unzureichend sein darf. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig sei eine laufende Beteiligung erforderlich.
Das Urteil eröffnet z.B. Spielräume in den Fällen, in denen Arbeitnehmer (noch) bei ihren Eltern leben und in der Woche am auswärtigen Beschäftigungsort (erste Tätigkeitsstätte) übernachten – beispielsweise Auszubildende im Wohnheim.
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber insbesondere die tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zweitwohnung bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro steuerfrei erstatten. Darüber hinaus können für die ersten drei Monate Verpflegungspauschalen steuerfrei gezahlt werden. Für die wöchentlichen Heimfahrten kann ferner zur Abgeltung der Aufwendungen die Entfernungspauschale berücksichtigt werden.