Tabletten holen während der Arbeitszeit kein Dienstgang
Arbeitnehmende stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie regelmäßig einzunehmende Medikamente nachträglich aus ihrem Auto holen und auf dem Rückweg vom Parkplatz zu ihrer Arbeitsstätte stürzen. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.