Unbedenklichkeitsbescheinigungen: Änderungen bei der Ausstellung

Das Verfahren wird zukünftig vereinheitlicht und elektronisch gestaltet.

Insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge benötigen Unternehmen oft Unbedenklichkeitsbescheinigungen der jeweiligen Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge. Diese geben Auskunft darüber, ob das Unternehmen regelmäßig und ordnungsgemäß seiner Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist.

Seit dem 1. Januar 2022 wurde für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ein einheitliches Verfahren etabliert. Es wurden sowohl die Inhalte der Bescheinigung standardisiert als auch einheitliche Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Bescheinigung ausgestellt werden darf.

Zudem wird ein elektronisches Antrags- und Rückmeldeverfahren etabliert werden, mit dem die Arbeitgeber die Bescheinigungen künftig über ihre Entgeltabrechnungssoftware bzw. maschinelle Ausfüllhilfen wie sv.net auf dem elektronischen Weg beantragen können. Das obligatorische elektronische Verfahren wird voraussichtlich ab 2024 an den Start gehen.

Schon jetzt können Arbeitgeber oder bevollmächtigte Dritte Unbedenklichkeits-bescheinigungen in Form eines Abonnentenmodells beantragen. Es werden dann regemäßig Unbedenklichkeitsbescheinigungen im gewünschten Turnus ohne erneute vorherige Anforderung ausgestellt.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie per Mail über arbeitgeberservice@big-direkt.de oder telefonisch unter 0800 54565456.

(Stand 17.03.2023)