Im verhandelten Fall nahm der Kläger an einer von seinem Arbeitgeber, einem Krankenhaus, organisierten Impfung gegen Schweinegrippe (Influenza A/H1N1) teil. Einige Jahre später traten Fieberschübe auf, die der Kläger ursächlich auf die Impfung zurückführt.
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen. Die Revision des Klägers vor dem Bundessozialgericht war dahingehend erfolgreich, dass der Vorgang an das zuständige Landessozialgericht zurückverwiesen wurde.
Auch eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung kann ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitserstschaden führt. Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist, dass ein innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit besteht. Dieser kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts angenommen werden, wenn die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient. Da in einem Krankenhaus von einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten ausgegangen werden kann, kann der betriebliche Zweck der Impfung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erforderlich gewesen sein oder der Beschäftigte dies aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte.
Das zuständige Landessozialgericht hatte die Feststellungen zu diesen besonderen Umständen nicht getroffen. Dies muss es jetzt auf Basis der Zurückweisung des Sachverhalts durch das Bundessozialgericht nachholen.