Gemäß dem Entgelttransparenzgesetz dürfen Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie ihre Kollegen verrichten, bei der Vergütung nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine ungleiche Bezahlung gleicher oder gleichwertiger Tätigkeiten kann nur dann rechtmäßig sein, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Ungleichbehandlung ausschließlich auf geschlechtsunabhängigen, objektiven Differenzierungskriterien basiert, die er hinreichend konkret darstellen, im Einzelnen bewerten und zueinander gewichten können muss (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2024, 4 Sa 26/23).
Im vorliegenden Fall klagte eine Mitarbeiterin auf Zahlung eines höheren Entgelts. Ihr Lohn lag unter dem Median ihrer männlichen Vergleichsgruppe im Unternehmen. Der Arbeitgeber gab an, dass die männlichen Kollegen im Vergleich zur Arbeitnehmerin durchschnittlich etwas länger im Unternehmen beschäftigt seien und die Mitarbeiterin zudem unterdurchschnittlich „performed“ habe.
Zwar gelten die Kriterien Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität grundsätzlich geeignete Differenzierungskriterien im Hinblick auf die Bezahlung. Jedoch beanstandete das LAG, aus den Angaben des Arbeitgebers sei nicht hervorgegangen, wie er die genannten Kriterien im Einzelnen bewertet und zueinander gewichtet habe. Damit fehle es an Tatsachen, die eine wirksame Kontrolle und Nachprüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit durch die Gerichte ermöglicht hätten. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg demnach gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit verstoßen.