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Ungleichbehandlung beim Gehalt nur im Ausnahmefall

Arbeitgeber müssen bei der Vergütung der Mitarbeiter den Grundsatz der Entgeltgleichheit beachten. Wie ein aktuelles Urteil des LAG Baden-Württemberg zeigt, reicht die Nennung objektiver Kriterien allein nicht aus, um eine unterschiedliche Bezahlung gleicher oder gleichwertiger Tätigkeiten zu rechtfertigen.