Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (VI R 30/21) zur Frage der Berücksichtigung der Zweitwohnungssteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung Stellung genommen.
Die Zweitwohnungssteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt lt. BFH daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG).
Gemäß § 9 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die zu berücksichtigen sind, zählen u.a. die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen. Hat der Arbeitnehmer eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören lt. BFH zu diesen Unterkunftskosten.
Nach diesen Maßstäben habe – so der BFH – das Finanzgericht die Zweitwohnungssteuer zu Unrecht als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung angesehen und sie in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Bei der im Urteilsfall von der Stadt München erhobenen Zweitwohnungssteuer handelt es sich vielmehr um Unterkunftskosten im Sinne der Norm.