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Urteil zu Lohnsteuerpauschalierung für Betriebsveranstaltungen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 27. März 2024 – VI R 5/22) kann eine Betriebsveranstaltung mit der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Durch dieses Urteil haben Arbeitgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

Arbeitgeber können die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, wenn sie (steuerpflichtigen) Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ob die bisherige Rechtsprechung des BFH, nach der eine Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen nur anwendbar ist, wenn die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht, auch nach der letzten Gesetzesänderung weiterhin Anwendung findet, ist streitig.

Der konkrete Fall

Die Klägerin veranstaltete eine Weihnachtsfeier in ihren eigenen Räumlichkeiten, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Im selben Jahr richtete sie außerdem eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter aus dem sog. oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis am Standort B und den benachbarten Standorten C und D aus. Die Klägerin unterwarf die ihren Vorstandsmitgliedern und dem Führungskreis mit den jeweiligen Weihnachtsfeiern zugewandten Vorteile nicht dem Lohnsteuerabzug.

Betriebsveranstaltung muss nicht allen offenstehen

Das Finanzamt vertrat nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, dass die Klägerin die Lohnversteuerung zu Unrecht unterlassen habe. Die beantragte Lohnsteuerpauschalierung könne nicht gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erfolgen. Begründung: Der Begriff der Betriebsveranstaltung setze voraus, dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebes oder des Betriebsteils offenstehe. Das Finanzamt erliegt dieser Rechtsauffassung entsprechend einen Nachforderungsbescheid.

Der BFH hob das FG-Urteil auf und gab der Klage statt. Das FG habe zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin den Arbeitslohn, den sie ihren Vorstandsmitgliedern und den Führungskräften mit der Teilnahme an den Weihnachtsfeiern als Sachbezug zugewandt hat, nicht mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent versteuern kann.