Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Dieser Betrag liegt aktuell bei 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 Euro im Kalenderjahr (§ 100 Abs. 2 S. 1 EstG).
Bedingung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags ist u.a., dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro im Kalenderjahr an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt. Der Arbeitgeberbeitrag ist bis zu einer Höhe von 960 Euro im Jahr steuerfrei (§ 100 Abs. 6 S. 1 EStG).
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Förderung ausgeweitet werden. Der Förderbetrag soll ab 2025 auf maximal 360 Euro und die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 S. 1 EStG auf 1.200 Euro steigen. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber, die 1.200 Euro in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung ihres Mitarbeiters einzahlen, die Höchstförderung von 360 Euro (30 Prozent von 1.200 Euro) in Anspruch nehmen können. Die Einzahlung muss weiterhin jährlich mindestens 240 Euro betragen.
Zudem soll der Einkommensbetrag, bis zu dem die Vergünstigung gilt, dynamisiert werden. Im Zeitpunkt der Beitragsleistung darf der laufende Arbeitslohn, der pauschal besteuerte Arbeitslohn oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt derzeit nicht mehr als 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum betragen. Diese Grenze soll an die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt werden und dann bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum bei 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (3 Prozent von aktuell 90.600 Euro = 2.718 Euro) liegen.
Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.