Versetzungsklausel rechtfertigt Änderung der Tätigkeit

Auch wenn in einem Arbeitsvertrag eine konkrete Tätigkeit oder Position genannt ist, kann der Mitarbeiter nicht automatisch darauf bestehen, ausschließlich mit der vertraglich beschriebenen Aufgabe betraut zu werden. Eine wirksame Versetzungsklausel oder das Weisungsrecht des Arbeitgebers können eine Änderung der Tätigkeit rechtfertigen.

Eine Vertragsklausel, mit der sich der Arbeitgeber vorbehält, einen Mitarbeiter mit einer anderen als der im Arbeitsvertrag genannten Tätigkeit zu betrauen, ist zulässig – auch in vorformulierten Standard-Arbeitsverträgen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen hervor (LAG Thüringen, Urteil vom 9. August 2023, 4 Sa 239/21). Eine solche Klausel beinhalte das ohnehin schon bestehende Weisungsrecht des Arbeitgebers. Selbst wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung über eine Zuweisung anderer Aufgaben enthält, ist eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz – in den Grenzen des Weisungsrechts – möglich.

Zuweisung einer anderen Tätigkeit rechtens?

In dem vom LAG Thüringen entschiedenen Fall ging es um die Regelung im einem Änderungsvertrag. Darin ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer als „Abteilungsleiter Organisation“ beschäftigt wird. Gleichzeitig beinhaltet der Vertrag eine Regelung, dass es dem Arbeitgeber vorbehalten bleibt, dem Mitarbeiter andere Tätigkeiten zu übertragen. Der Arbeitnehmer war der Meinung, er habe einen Anspruch auf Beschäftigung in der im Vertrag genannten Position. Diese sei ihm zugesichert worden.

Die Regelung, wonach ihm auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden könnten, benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam, befand der Arbeitnehmer. Er war der Ansicht, mit der Regelung werde das Weisungsrecht des Arbeitgebers dahingehend erweitert, dass dieser die Tätigkeit einseitig ändern könne, ohne die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Urteil: Keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers

Das LAG Thüringen sah in der Regelung im Änderungsvertrag jedoch keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Die Vereinbarung, wonach es dem Arbeitgeber vorbehalten bleibt, den Mitarbeiter auch mit anderen Tätigkeiten als denen des Abteilungsleiters Organisation zu beschäftigen, sei wirksam. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, ausschließlich in der Position und mit den Aufgaben als Abteilungsleiter Organisation beschäftigt zu werden, entschied das LAG.

Wie aus dem Urteil weiter hervorgeht, soll die vorliegende Vertragsklausel nur klarstellen, dass das gesetzlich bestehende Weisungsrecht nicht abbedungen sein soll. Die Formulierung sei deshalb auch nicht dahingehend auszulegen, dass das Recht zur Zuweisung anderer Aufgaben schrankenlos sein soll. Das Weisungsrecht muss grundsätzlich nach „billigem Ermessen" erfolgen. Nach Ansicht des LAG Thüringen wurde dies vom Arbeitgeber jedoch eingehalten, als er den Arbeitnehmer von der Position als Abteilungsleiter Organisation abberufen hat.