Das beklagte Unternehmen hatte eine betriebliche Feier zur Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ausgerichtet. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers statt und wurde von diesem organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde. Die Lohnsteueraußenprüfung des zuständigen Finanzamts hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt.
Das FG entschied, dass der Arbeitgeber zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für die Veranstaltung in Haftung genommen wurde. Nach Auffassung des FG handelte es um ein Fest des Arbeitgebers, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und der Arbeitgeber als Gastgeber auftrat. Private Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden nahmen nur in geringem Umfang an der Feier teil. Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand.
Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln seien, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro überschreiten, während bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom FG als nicht sachgerecht verworfen. Der Empfang stellte sich unter Berücksichtigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen seien als Arbeitslohn zu werten.
Das FG ließ die Revision zur Rechtsfortbildung zu, da die Unterscheidung in den Lohnsteuerrichtlinien zwischen Verabschiedung und Geburtstag eines Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt erscheine.
Quelle: Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 14. Mai 2024 (Az. 8 K 66/22)