Der Entwurf sieht folgende, für 2025 erstmals bundeseinheitlichen Rechengrößen vor:
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung soll 44.940 Euro im Jahr bzw. 3.745 Euro im Monat betragen.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll bei 73.800 Euro im Jahr bzw. 6.150 Euro im Monat liegen.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung und damit auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V soll 66.150 Euro im Jahr bzw. 5.512,50 Euro im Monat betragen.
- In der Rentenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze auf 96.600 Euro jährlich bzw. 8.050 Euro monatlich steigen.
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.