§ 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) untersagt, mit demselben Arbeitgeber ohne Sachgrund ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen, wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot). Diese Regelung galt bislang auch für Altersrentner und hinderte Arbeitgeber daran, ältere Arbeitnehmer nach Beginn der Altersrente flexibel wieder einstellen zu können.
Durch das neue Gesetz wird das Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG ab dem 1. Januar 2026 für Arbeitnehmer, die ihre individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben, unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben. Mit ihnen kann künftig ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer hat die individuelle Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht.
- Der einzelne sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag überschreitet die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht.
- Innerhalb dieser zwei Jahre sind höchstens drei Verlängerungen möglich.
- Insgesamt dürfen die sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber eine Höchstdauer von acht Jahren und eine Höchstanzahl von zwölf Vertragsabschlüssen nicht überschreiten.
Möglich ist künftig also zum Beispiel ein viermaliger Abschluss eines zweijährigen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages.
Die Hinausschiebungsregelung nach § 41 SGB VI bleibt bestehen. Per Vereinbarung kann damit das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Beginns einer Altersrente, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausgeschoben werden.