Wachstumschancengesetz verabschiedet

Das Wachstumschancengesetz ist nach monatelangen Beratungen am 22. März 2024 vom Bundesrat verabschiedet worden. Es enthält auch lohnsteuerliche Neuregelungen.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird ab 2024 von 8 auf 9 Euro angehoben. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden dagegen nicht angehoben.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Bei der sog. Ein-Prozent-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ohne CO2-Emissionen (reine Elektro- inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bisher nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Für Elektro-Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden oder werden, wird der Höchstbetrag von 60.000 auf 70.000 Euro angehoben.

Fünftelungsregelung

Bisher kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Abfindungen, Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dieses für Arbeitgeber aufwendige Verfahren wird gestrichen.Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt geltend machen. Die Regelung gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025.

Pauschalierung der Lohnsteuer bei Gruppenunfallversicherungen

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung bisher nur dann mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag (ohne Versicherungssteuer) 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag ist abgeschafft.

Betriebsveranstaltungen

Die ursprünglich geplante Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 auf 150 Euro wird nicht umgesetzt. Es bleibt daher bei dem Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro je Veranstaltung für höchstens zwei Betriebsfeiern pro Kalenderjahr.