Eine befristet eingestellte Vertretungskraft muss nicht unbedingt eins zu eins die Aufgaben desjenigen übernehmen, den sie vertritt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte in seinem Urteil vom 25.1.2023 (Aktenzeichen: 7 Sa 195/22) klar: Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Es müsse sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs, der durch den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters entstand, eingestellt worden ist. Entscheidend für die Wirksamkeit einer Befristung ist, ob der sachliche Grund für die Befristung bei Vertragsschluss vorliegt. Insofern spricht es auch nicht zwangsläufig gegen eine wirksame Befristung, wenn der Mitarbeiter, der vertreten wurde, nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz andere Aufgaben als zuvor übernimmt.
Wie aus dem Urteil außerdem hervorgeht, kann eine Befristung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers auch wirksam sein, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft nicht unmittelbar und in vollem Umfang vertritt. Es ist Arbeitgebern also erlaubt, die Tätigkeit des temporär fehlenden Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer ausüben zu lassen und dessen Tätigkeit wiederum dem Vertreter zu übertragen (sogenannte mittelbare Vertretung).
In dem Fall, den das LAG Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte, ging es um die Klage einer Lehrkraft, die mehrfach hintereinander zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers befristet beschäftigt wurde. Sie hat das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die befristete Beschäftigung bestritten und eine unzulässige Kettenbefristung unterstellt. Sie war der Meinung, die von ihr übernommenen Tätigkeiten seien ihr nicht in Vertretung einer bestimmten Person, sondern mangels anderweitiger Lehrkräfte übertragen worden. Dementsprechend wollte sie erreichen, dass ihr Arbeitsvertrag unbefristet fortbesteht. Vor dem LAG Rheinland-Pfalz war ihre Klage jedoch erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.
(Stand 12.04.2023)