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Gemäß § 850c ZPO werden die Pfändungsgrenzen jährlich zum 1. Juli erhöht. Die jüngste Anpassung wurde am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Das gilt ab dem 1. Juli 2026
Der monatliche unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.555,00 auf 1.587,40 Euro. Besteht gegenüber einer Person eine Unterhaltsverpflichtung, erhöht sich dieser Betrag um 597,42 Euro monatlich (bisher: 585,23 Euro). Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu (bisher: 326,04 Euro). Die Obergrenze, ab der das Einkommen vollständig pfändbar ist, liegt künftig bei 4.866,30 Euro monatlich (bisher: 4.766,99 Euro).
Was darüber hinaus unpfändbar bleibt
Bestimmte Einkommensbestandteile sind grundsätzlich vor der Pfändung geschützt – dazu zählen etwa Urlaubsgeld in üblicher Höhe, Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen.
Wie viel dürfen Schuldner oberhalb der Freigrenze behalten?
Nicht alles, was die Pfändungsfreigrenze übersteigt, fließt automatisch an Gläubiger. Alleinstehende Schuldner dürfen 30 Prozent des darüber liegenden Einkommens behalten, verheiratete Schuldner ohne unterhaltspflichtige Kinder sogar die Hälfte.
Hinweis für Arbeitgeber
Arbeitgeber, bei denen eine Lohnpfändung eingeht, müssen die Verwaltungskosten dafür selbst tragen. Bereits bestehende Pfändungen müssen zum Stichtag 1. Juli 2026 auf die neuen Freibeträge umgestellt werden.
Stand: April 2026