Workation richtig beurteilen

Immer mehr Unternehmen bieten Workation, also mobile Arbeit am Urlaubsort, zur Mitarbeiterbindung an. Sozialversicherungsrechtlich sind hier einige Dinge zu beachten.
Brünette Frau mit Brille und Kopfhörern arbeitet in einem Café am Laptop

Eine Workation soll ermöglichen, dass Mitarbeiter Urlaub und Arbeit kombinieren und ihre Tätigkeit für gewisse Zeit mobil vom Urlaubsort aus verrichten können. In der Regel bedeutet Workation also von vornherein befristete Auslandsaufenthalte zur Verlängerung bzw. Kombination von Arbeit mit dem Urlaub.

Sozialversicherungsrechtlich sind solche Workation-Modelle deshalb wie Entsendungen zu beurteilen. Sofern die Workation innerhalb der EU- oder EWR-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein), der Schweiz oder Großbritannien stattfindet, gilt das reguläre Sozialversicherungsabkommen für Entsendungen in diese Staaten, das bedeutet, während der Workation gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter. Die Workation muss im Vorfeld schriftlich geregelt und im Voraus zeitlich befristet wird. Die hierfür erforderliche A1-Bescheinigung hat der Arbeitgeber elektronisch vor Beginn der Workation bei der Krankenkasse des Mitarbeiters zu beantragen. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter die Bescheinigung am Urlaubsort ständig mitführt – auch wenn die Workation noch so kurz ist. 

Bei einer Entsendung bzw. Workation in andere Staaten („Drittstaaten“) können – sofern vorhanden – bei bilateralen Abkommen abweichende Regelungen und Fristen gelten. Auch hier werden entsprechende Bescheinigungen benötigt, die die Krankenkasse des Mitarbeiters ausstellt. Eine Drittstaaten-Workation sollte im Vorfeld mit der Krankenkasse abgestimmt werden, damit keine Probleme mit dem Krankenversicherungsschutz auftreten.