Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über eine Betriebsratswahl beim Träger einer Klinik mit 170 Beschäftigten zu entscheiden. Bei dieser Unternehmensgröße sieht § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Wahl kandidierten aber nur drei Arbeitnehmerinnen für den Betriebsrat, entsprechend wurde das Gremium mit drei Mitgliedern gewählt und gebildet. Der Arbeitgeber sah die Wahl als nichtig an. Beide Vorinstanzen erachteten die Betriebsratswahl für wirksam.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Es stehe der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden ließen, so das BAG. Es bezog sich in seinem Beschluss auf den in § 1 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Stehen weniger Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze zu Verfügung, ist nach BAG-Ansicht hinsichtlich der Betriebsratsgröße so lange auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht. Diese Bedingung war im vorliegenden Fall erfüllt.
(BAG, Beschluss vom 24. April 2024, 7 ABR 26/23).