Im verhandelten Fall hatte ein TV-L-Beschäftigter, der regelmäßig an einem Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen (NRW) tätig ist, auf Anweisung seines Arbeitgebers an einer Fortbildung teilgenommen, die vom 1. bis 5. November 2021 in Hessen stattfand. Da der 1. November in NRW (nicht aber in Hessen) nach Landesgesetz ein Feiertag ist, verlangte der Lehrgangsteilnehmer aus NRW für seine unstreitig erbrachte Arbeitsleistung am 1. November einen Feiertagszuschlag.
Der Anspruch war von mehreren Instanzen unterschiedlich bewertet worden. Das BAG gab schließlich dem Lehrgangsteilnehmer Recht und sprach ihm den geforderten Feiertagszuschlag zu. Der Zuschlagsanspruch richte sich laut den tariflichen Regelungen des TV-L nach dem regelmäßigen Beschäftigungsort und den dort geltenden gesetzlichen Feiertagsbestimmungen. Der Ort, an dem die Fortbildung stattfindet, spielt hingegen keine Rolle.
Urteil des BAG vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24