Zwei BAG-Urteile zu tariflichen Nachtzuschlägen gekippt

Zwei Arbeitgeber, die das Bundesarbeitsgericht zur Zahlung von höheren Nachtarbeitszuschlägen verurteilt hatte, legten gegen die Urteile Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht bemängelte eine unzureichende Beachtung der Tarifautonomie - und gab den Klägern Recht.

Die Verfassungsbeschwerden der Arbeitgeber richteten sich gegen die BAG-Entscheidungen 10 AZR 335/20 und 10 AZR 600/20, in denen sie jeweils zur Zahlung höherer Zuschläge für Nachtschichtarbeit verurteilt worden waren. Konkret ging es um tarifliche Zuschlagsregelungen, in denen zwischen der Arbeit in Nachtschicht und Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems unterschieden wurde. Tarifvertraglich wurde vereinbart, dass Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit zur Nachtzeit außerhalb des Schichtsystems einen Zuschlag von 50 Prozent bekommen, während Nachtschichtarbeitnehmer für ihre Arbeit in der Nacht lediglich einen Zuschlag von 25 Prozent erhalten. Das BAG entschied, dass die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit zu einer Ungleichbehandlung führten und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar seien. Die tariflichen Nachtzuschläge seien „nach oben“ anzupassen, befand das BAG.

Das Bundesverfassungsgericht gewichtete die Tatsachen etwas anders. Zwar müssen die Tarifvertragsparteien – wie vom BAG entschieden – beim Abschluss von Tarifverträgen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Bei der Prüfung der Tarifverträge habe das BAG aber die Bedeutung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht ausreichend beachtet, befand das Bundesverfassungsgericht. Die beiden BAG-Urteile wurden aufgehoben. Die den Urteilen zugrunde liegenden Fälle müssen vom BAG nun erneut entschieden werden.

Quelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024, 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23