Die Rentenversicherungsträger prüfen jeden Arbeitgeber alle vier Jahre stichprobenhaft. Ergeben sich dabei Beanstandungen, wird dies durch Verwaltungsakt festgestellt. Ergibt sich keine Beanstandung, endet die Prüfung formlos durch eine schriftliche Mitteilung. Diese Mitteilung ist kein Verwaltungsakt; sie begründet nach Auffassung des BSG keinen Vertrauensschutz, so dass eine spätere Beitragsnachforderung möglich ist. Das BSG hat jedoch gefordert, künftig auch bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen das Verfahren durch einen Verwaltungsakt abzuschließen. Des Weiteren habe sich die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt ist.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich am 24.3.2021 zur Auffassung des BSG positioniert. Der Gesetzeswortlaut in § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV beinhaltet - entgegen der Interpretation des BSG - keine Verpflichtung, jede Prüfung mit einem Verwaltungsakt abzuschließen. Die Rentenversicherungsträger werden beanstandungsfreie Betriebsprüfungen weiterhin nur mit einer Prüfmitteilung beenden. Eine Verpflichtung, Angehörige des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, die im Betrieb tätig und nicht als Beschäftigte gemeldet sind, im Rahmen von Betriebsprüfungen zu prüfen, lässt sich aus dem Wortlaut einschlägiger Normen nicht ableiten.
Eine Schutzwirkung zugunsten des Arbeitgebers, den Status des betroffenen Personenkreises dauerhaft beizubehalten, wenn er bei einer Betriebsprüfung nicht beanstandet wird, sehen die Spitzenverbände nicht. Dennoch werden die Rentenversicherungsträger ab 1.1.2021 bei jeder turnusmäßigen Betriebsprüfung Verwaltungsakte zum sozialversicherungsrechtlichen Status des vorgenannten Personenkreises erlassen, deren Status nicht bereits durch einen Verwaltungsakt festgestellt wurde.