Im zu verhandelnden Fall hatte sich ein Mitarbeiter über eine Webseite gegen Bezahlung eine Krankschreibung ausstellen lassen. Dazu musste er online einen Fragebogen ausfüllen und seine Krankheitssymptome angeben. Auf der Webseite wurde eine AU-Bescheinigung wahlweise mit bzw. ohne Arztgespräch angeboten. Der Arbeitnehmer wählte die kostengünstigere Variante ohne Arztgespräch und erhielt daraufhin eine Bescheinigung, die optisch weitgehend dem vor Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung verwendeten Vordruck („gelber Schein“) entsprach. Diese Bescheinigung reichte er bei seinem Arbeitgeber ein, der aber Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung äußerte. Schließlich kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos. Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein.
Vor dem LAG Hamm bekam der Arbeitgeber Recht. Demnach entspricht eine Krankschreibung ohne jeglichen Arztkontakt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße AU-Bescheinigung und hat somit nicht den erforderlichen Beweiswert. Das Gericht befand, dass der Mitarbeiter durch die Vorlage der Bescheinigung bewusst wahrheitswidrig suggerierte, zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit habe ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden - nach LAG-Ansicht eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Der damit verbundene Vertrauensbruch stellt nach Auffassung des LAG Hamm einen wichtigen Grund für eine fristlosen Kündigung dar. Ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war oder davon ausging, tatsächlich arbeitsunfähig zu sein, sei insoweit unerheblich. Die Bescheinigung erwecke für einen unbefangenen Dritten den Eindruck, es handele sich um eine ärztliche Bescheinigung, die aufgrund eines Arztkontakts ausgestellt worden sei.
