Apothekerin berät einen Kunden in der Apotheke

Arznei- und Verbandmittel, Blutzuckerteststreifen

BIG-Versicherte erhalten Arzneimittel, die Ihnen der Arzt auf einem roten Rezept verschreibt, bequem in der Apotheke. Sie zahlen eine Zuzahlung für das Medikament, die je nach Preis zwischen 5 und 10 Euro liegt.

Fiebersaft-Engpass: BIG hilft Eltern unbürokratisch

Lieferengpässe bei Schmerz- und Fiebersäften mit den Wirkstoffen Paracetamol und Ibuprofen sorgen Eltern von erkrankten Kindern. Die BIG möchte ihre Versicherten schnell und unbürokratisch unterstützen. Daher übernehmen wir ab sofort die Kosten für von Apotheken angefertigte Rezepturen mit den Wirkstoffen Paracetamol und Ibuprofen sowie die Mehrkosten für den Paracetamol-Saft „Ben-u-ron“.

Zur Pressemitteilung
Vater prüft Stirn eines kleinen Mädchens auf Fieber

Kostenübernahme bis zum Festbetrag

Die BIG übernimmt die Kosten für Medikamente bis zu einem gesetzlichen Festbetrag. Ist ein Arzneimittel teurer, fallen zusätzliche Kosten für Sie an. In diesem Fall wird Ihr Arzt oder Ihr Apotheker Sie aber rechtzeitig darauf hinweisen und beraten.

Frei verkäufliche Medikamente („verordnungsfrei“) zahlt die BIG nicht. Das sind meist Medikamente, die Ihr Arzt Ihnen auf einem grünen Rezept aufschreibt.

Kinder sind von Zuzahlungen befreit

Versicherte unter 18 Jahren zahlen grundsätzlich nichts dazu. Eine Ausnahme sind Medikamente, die einen Festbetrag haben. Hier müssen auch Kinder die Differenz zwischen Festbetrag und Abgabepreis zahlen. Für Kinder unter zwölf Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen (bis 18 Jahre) zahlt die BIG auch frei verkäufliche Medikamente, die auf Kassenrezept verschrieben werden. Für Medikamente mit einem sehr geringen Abgabepreis oder zweifelhaftem therapeutischen Nutzen werden die Kosten nicht übernommen

Rabattverträge

Um steigende Arzneimittelausgaben abzufedern, hat die BIG mit Medikamentenherstellern Rabattverträge geschlossen. So erhalten Sie als Kunden hochwertige Medikamente und der Versichertengemeinschaft werden höhere Kosten erspart. Gibt es also für Ihr verschriebenes Präparat ein Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff von einem Rabatthersteller, erhalten Sie in der Apotheke dieses Arzneimittel. Nach diesem Prinzip gibt es Verträge für Generika, Originalarzneimittel, Wirkstoffe und Analog-Insuline für Diabetiker.

  • Rabattierte Arzneimittel Stand September 2023 PDF, 5 MB, nicht barrierefrei
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Zuzahlungen

Grundsätzlich gibt es bei allen Medikamenten Zuzahlungen. Das gilt auch, wenn es für das Medikament einen Rabattvertrag gibt. Die Zuzahlung liegt zwischen 5 und 10 Euro.

Einige sehr günstige Arzneimittel wurden jedoch vom Gesetzgeber zuzahlungsbefreit.

Eine Übersicht, welche Medikamente komplett von der Zuzahlung befreit sind, finden Sie auf der Seite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen.

Arzneimittel ganz ohne Zuzahlung

Viele Arzneimittel sind komplett von der Zuzahlung befreit. Dann sparen Sie die Zuzahlung von bis zu 10 Euro. Dies ist möglich, wenn der Preis Ihres verordneten Medikaments inklusive Mehrwertsteuer 30 Prozent unterhalb der sogenannten Festbetragsgrenze liegt.
Auf der Website des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen können Sie nach den zuzahlungsfreien Arzneimittel suchen. Bitte achten Sie auf die mg-Angabe (Stärke) und die Packungsgröße, denn die Befreiungen werden für jede einzelne Packung ermittelt.

Zu den zuzahlungsbefreiten Arzneimittel
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Besonderheiten für Diabetiker: Analog-Insuline und Hilfsmittel über bestimmte Vertragspartner

Blutzuckerteststreifen erhalten Sie in jeder (Online-)Apotheke. Benötigen Sie darüber hinaus Hilfsmittel wie Nadeln, Pens, Lanzetten etc., dann schauen Sie in unsere Vertragspartnerliste. Die dort genannten Unternehmen sind zur Abgabe von Hilfsmitteln berechtigt und Sie erhalten bei diesen alle Produkte aus einer Hand.

Für die Behandlung des Diabetes mellitus Typ II dürfen Analog-Insuline nur noch verschrieben werden, wenn die Kosten nicht höher sind als die Kosten für Humaninsuline. Um Diabetiker weiter mit diesen Medikamenten versorgen zu können, hat die BIG mit Herstellern für Analog-Insuline Rabattverträge abgeschlossen. Nur mit diesen Rabattverträgen dürfen die Ärzte Ihnen diese Medikamente verschreiben!

Vertragspartnerliste

  • Vertragspartnerliste Eine Liste von Partnern der BIG können Sie hier einsehen.
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Cannabis als Arzneimittel

Patienten, die schwerstkrank sind, können im Einzelfall Cannabis als Fertigarzneimittel mit cannabisähnlichen Wirkstoffen, Extrakten oder getrockneten Cannabisblüten auf Rezept erhalten.

  • Wann ist Cannabis als Medikament möglich?Der behandelnde Arzt prüft, ob Cannabis als Medikament eine Therapiemöglichkeit ist. Dabei ist wichtig, dass alle sonstigen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind und Cannabis eine geeignete Alternative ist, um Besserung zu erreichen. Daraufhin entscheidet der Arzt, ob ein ausführlich begründeter Antrag für eine Verordnung von Cannabis gestellt wird. In dem Antrag sind unter anderem die Fragen zu klären: Welche Arzneimittel wurden bisher angewendet? Sind noch Therapiealternativen vorhanden und falls ja, weshalb können diese gegebenenfalls nicht zur Anwendung kommen? Ihr Arzt kann Sie hier ausführlich beraten.
  • Wichtig für Sie:Ob die Voraussetzungen für eine Cannabis-Therapie im Einzelfall erfüllt sind, prüft die BIG nach Antrag des Patienten gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
  • Erst nach der Genehmigung darf Ihr Arzt Ihnen das Medikament verschreiben. Der Arzt muss sich dabei an die Betäubungsmittelvorschriften halten.
  • Alle Cannabis-Präparate gibt es ausschließlich in der Apotheke.
  • Der Eigenanbau – selbst zu medizinischen Zwecken – und seine Verwendung zu Rauschzwecken sind weiterhin verboten.

Empfängnisverhütung

  • Die BIG zahlt empfängnisverhütende Mittel (z.B. Pille oder Spirale), die der Arzt verschrieben hat, für Versicherte bis zum 22. Geburtstag.
  • Dafür ist es wichtig, dass der Arzt ein Kassenrezept ausstellt und direkt mit uns abrechnet.
  • Weitere Kosten übernimmt die BIG nur bei medizinischer Notwendigkeit. Die Feststellung erfolgt durch den Arzt.
  • Infos zur Zuzahlungsbefreiung Grundsätzlich zahlt jeder Versicherte über 18 Jahre einen Eigenanteil für bestimmte Leistungen. Sobald Sie als Versicherter eine bestimmte Belastungsgrenze erreichen, springt die BIG ein und befreit Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen. Berechnen Sie mit unserem Zuzahlungsrechner Ihre Belastungsgrenze.
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Apotheke in der Nähe finden

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Arzneimittel - Fragen und Antworten

Sie können gegen Kostenerstattung in der Apotheke ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel (Wahlarzneimittel) erhalten, wenn das gewählte Arzneimittel mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform hat.

Grundvoraussetzung ist, dass es sich bei dem Wahlarzneimittel um ein Arzneimittel handelt, das der grundsätzlichen Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.

Die BIG erstattet die Leistung nach festgelegten Sätzen. Diese liegen in der Regel unter den tatsächlichen Kosten für die privatärztliche Behandlung. Vom Erstattungsbetrag werden außerdem alle gesetzlichen Zuzahlungen und Eigenanteile sowie eine Verwaltungskostenpauschale abgezogen. Diese liegt bei 5 %, maximal jedoch 50 Euro. Bei Erstattung im EU-Ausland: Verwaltungskosten 5 %, max. jedoch 50 Euro.

Durch Wahl der Kostenerstattung entstehen Ihnen also Mehrkosten. Wir empfehlen Ihnen daher den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung, die Ihren Eigenanteil übernimmt.

Für die Kostenerstattung von Arzneimitteln im Einzelfall legen Sie die Kopie der kassenärztlichen Verordnung des Arzneimittels (Rezept) vor. Auf der Rezeptkopie oder einer ergänzenden Quittung müssen eindeutig das Wahlarzneimittel und der Apothekenabgabepreis durch die Apotheke ausgewiesen und mit einem Originalstempel und Handzeichen der Apotheke versehen sein.

  • Mehr zum Thema Kostenerstattung finden Sie im Bereich Tarife Mehr zum Thema Kostenerstattung finden Sie im Bereich Tarife
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Krankenkassen können mit Arzneimittel-Herstellern Rabattverträge abschließen, um so den Wettbewerb im Arzneimittelmarkt zu verstärken.

Verordnet Ihr Arzt Ihnen ein Medikament, sind die Apotheken verpflichtet, rabattierte Arzneimittel abzugeben. Das heißt, Arzneimittel von Herstellern, mit denen die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat. Kreuzt Ihr Arzt auf dem Rezept das Feld „aut idem“ an, erhalten Sie genau das Medikament von dem Hersteller, der auf dem Rezept angegeben ist.

Ihre Apotheke muss Ihnen bevorzugt rabattierte Arzneimittel geben. Sie erhalten in jedem Fall den vom Arzt verschriebenen Wirkstoff, es wird lediglich der Hersteller ausgetauscht. Soweit Ihr Arzt auf dem Rezept ein bestimmtes Medikament mit einem Kreuz auf dem „Aut-Idem“-Feld verordnet, erhalten Sie dieses Medikament auch weiterhin. Die Apotheke hat in der Regel immer die Auswahl zwischen drei bis vier rabattierten Präparaten. Sollte Ihre Apotheke ausnahmsweise kein rabattiertes Präparat vorrätig haben, wird sie das benötigte Mittel schnell besorgen oder Ihnen ein anderes Präparat geben.

Generika sind im Grunde Kopien eines Original-Arzneimittels, dessen Patentschutz abgelaufen ist. Generika-Hersteller müssen belegen, dass ihre Arzneimittel mit den Original-Arzneimitteln übereinstimmen. Identisch sind sie in den Punkten Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform und Anwendungsbereich. Unterscheiden können sich Verpackung, Farbe, Form und Hilfsstoffe (z. B. Milchzucker, Stärke). Generika werden häufig zu erheblich günstigeren Preisen auf den Markt gebracht als die Original-Arzneimittel, unterliegen aber wie diese den strengen Qualitätskontrollen des Arzneimittelgesetzes.

  • Wirkstoffverträge, die nur für bestimmte, generikafähige Wirkstoffe bzw. Arzneimittel eines Herstellers gelten. Diese Verträge müssen europaweit ausgeschrieben werden. Die Laufzeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Durch die ausgeschriebenen Wirkstoffverträge können alle Beteiligten über eine feste Laufzeit mit den Rabattverträgen rechnen: Die Apotheke muss nicht jeden Monat neu nach aktuellen Preisen oder Rabattverträgen schauen, sondern kann ein Arzneimittel eines Herstellers über die gesamte Vertragslaufzeit abgeben und bevorraten.
  • Originalverträge, die nur für ganz bestimmte Arzneimittel gelten, deren Patentschutz noch nicht abgelaufen ist. Durch die Rabattverträge mit Originalherstellern erhalten die Versicherten in der Apotheke häufiger wieder das Originalprodukt anstelle eines so genannten Reimportes (aus dem europäischen Ausland mit deutscher Packungsbeilage). Die BIG hat hier zur Zeit mehr als 20 Verträge.
  • Insulinverträge für kurzwirksame und langwirksame Analog-Insuline. Für die Behandlung des Diabetes mellitus Typ II dürfen Analog-Insuline nur noch verordnet werden, wenn die Kosten für die Analog-Insuline nicht höher sind als die Kosten für Humaninsuline. Die BIG hat Verträge mit Lilly, Novo Nordisk und Sanofi-Aventis geschlossen, die die höheren Kosten der Analog-Insuline ausgleichen, sodass die Präparate weiterhin verordnungsfähig sind.

Aut Idem (lat.) bedeutet „oder das Gleiche“. Die Apotheke kann das verordnete Medikament durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen, wenn

  • der Arzt auf dem Rezept das „aut-idem Feld“ nicht durchstreicht und dadurch den Austausch ausschließt und
  • das wirkstoffgleiche Arzneimittel dem verordneten in Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und Anwendungsbereich entspricht.

Der Apotheker muss vorrangig ein Arzneimittel auswählen, für das die Krankenkasse einen Rabattvertrag hat. Hat die Krankenkasse keinen Rabattvertrag, muss er eines der drei preisgünstigsten Alternativen wählen.

Die BIG meldet die Informationen zu den Rabattverträgen monatlich an die Apotheken. Sie werden automatisch in die Software der Apotheken eingespielt. Die Daten werden auch in die Arztsoftware übernommen.

Medikamente, die austauschbar sind, können sich trotzdem noch in Bezug auf die Hilfsstoffe unterscheiden. Manche Menschen vertragen einige Hilfsstoffe (z. B. Milchzucker) nicht. Der Arzt hat in diesen Fällen die Möglichkeit, den Austausch in der Apotheke durch ein Aut-Idem-Kreuz auszuschließen. Zudem stehen bis zu 4 verschiedene Medikamente für einen Wirkstoff zur Auswahl. 

Sie können statt eines rabattierten Arzneimittels ein wirkstoffgleiches Wunsch-Arzneimittel in der Apotheke kaufen. Doch das kann teuer werden. Wer anstelle eines rabattierten Arzneimittels lieber ein anderes haben möchte, muss dies zunächst selbst zahlen und kann die Rechnung zur Erstattung bei der BIG einreichen. Dabei besteht das Risiko, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Der Grund: Wir dürfen nur den Preis des rabattierten Arzneimittels erstatten. Die Differenz zum Wunsch-Arzneimittel zahlen Sie selbst.

Manche Arzneimittel sind von der gesetzlichen Zuzahlung (5 bis 10 Euro pro Packung) befreit. Das liegt daran, dass der Hersteller das Präparat kostengünstig anbietet und der GKV-Spitzenverband es dann von der Zuzahlung befreit. Diese Befreiung gilt dann für dieses Medikament für alle Krankenkassen.