Geld mit Taschenrechner und Kugelschreiber

Soziale Absicherung der Pflegeperson

Neben der persönlichen Belastung bedeutet die Pflege von Angehörigen oft auch Einbußen beim Finanziellen. Denn ist der Pflegende berufstätig, muss er seinen Job eventuell aufgeben oder zumindest seine Arbeitszeit einschränken. Wir informieren Sie über die verschiedenen Möglichkeiten der finanziellen Absicherung.

Beiträge zur Rentenversicherung

Durch den niedrigeren Verdienst sinken auch die Rentenansprüche des Pflegenden. Um das zu verhindern, kann die BIG unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung übernehmen. Die Pflegeperson muss dazu nicht bei der BIG versichert sein.

Wann zahlt die BIG die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen?

Das ist möglich, wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt und eine pflegebedürftige Person wöchentlich wenigstens zehn Stunden an mindestens zwei Tagen in der Woche gepflegt wird. Wenn jemand mehrere Menschen pflegt, werden diese Pflegezeiten addiert, um die Mindestanzahl von zehn Stunden zu erreichen. Die BIG zahlt keine Rentenversicherungsbeiträge, wenn die Pflegeperson neben ihrer Pflegetätigkeit mehr als 30 Wochenstunden arbeitet oder bereits eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze bekommt. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

Für das Jahr 2024 berechnen wir die Rentenbeiträge nach folgenden monatlichen Beträgen, zahlen also 18,6 Prozent davon an den Rentenversicherungsträger:

West: (Bezugsgröße 3535 Euro)
Pflegegrad Pflegegeld Kombinationsleistung Sachleistung
2954,45 € 811,28 €668,12 €
31520,05 €1292,04 €1064,04 €
42474,50 €2103,33 €1732,15 €
53535,00 €3004,75 €2474,50 €
Ost: (Bezugsgröße 3465 Euro)
Pflegegrad Pflegegeld Kombinationsleistung Sachleistungen
2935,55 €795,22 €654,89 €
3 1489,95 €1266,47 €1042,97 €
42425,50 €2061,68 €1697,85 €
53465,00 €2945,25 €2425,50 €

Unfallversicherung

Pflegepersonen sind in der Unfallversicherung beitragsfrei versichert, wenn sie eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 an wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf 2 Tage in der Woche, pflegen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der DGUV.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die BIG auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson. Bitte melden Sie sich dazu direkt bei uns. Wichtig zu wissen: Wenn sich an Ihrer Situation als Pflegender etwas ändert, Sie zum Beispiel wieder mehr arbeiten oder sich nicht mehr um den Pflegebedürftigen kümmern, geben Sie uns bitte Bescheid – damit verhindern Sie, dass wir zu viel gezahlte Beiträge von Ihnen zurückverlangen müssen.

Pflegezeit

Verdienstausfall durch Freistellung von der Arbeit

Wenn nahe Angehörige pflegebedürftig werden, kann sich die Pflegeperson für eine bestimmte Zeit von der Arbeit freistellen lassen. Ihr Verdienstausfall in dieser Zeit wird teilweise von der Pflegekasse ausgeglichen. Bei längerer Pflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. 

Nahe Angehörige sind:

  • Eltern
  • Großeltern
  • Schwiegereltern
  • Ehepartner oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • Geschwister
  • Kinder
  • Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehepartner oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartners
  • Schwieger- und Enkelkinder
  • Stiefeltern
  • Schwägerinnen und Schwager

Es gibt verschiedene Modelle für die Pflegezeit

  • bis zu zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung für den Akutfall mit Entgeltersatzleistung
  • bis zu sechs Monate Pflegezeit mit zinslosem Darlehen
  • bis zu 24 Monate Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Arbeitstage

Wenn ein Angehöriger plötzlich Pflege braucht, können sich Arbeitnehmer bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren. Dies teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit – auch, wie lange Sie voraussichtlich ausfallen. Für den Arbeitgeber benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen.

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen bekommen Sie ein Pflegeunterstützungsgeld, das Ihren Verdienstausfall zum Großteil ausgleicht. Das gilt auch, wenn Sie einen Minijob mit bis zu 538 Euro im Monat haben. Das Pflegeunterstützungsgeld zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Sie bekommen kein Pflegeunterstützungsgeld, wenn Sie durch Ihren Arbeitgeber weiter bezahlt werden oder Kinderkrankengeld beantragen können.

Wenn Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen möchten, senden Sie uns bitte den Antrag und eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen zu.

Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld

Sie haben Fragen zur sozialen Absicherung und Pflege?

Gerne hilft unser Pflege-Team weiter: 0231 5557 320 144

  • Die pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen bzw. die Organisation der pflegerischen Versorgung des Pflegebedürftigen erfolgt aufgrund der Corona-Pandemie durch den Angehörigen (z. B. weil der Pflegedienst Corona bedingt schließen muss).
  • Es darf kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes bestehen.
  • Die häusliche Pflege kann nicht anders (z. B. durch Verhinderungspflege) sichergestellt werden.

Sechs Monate Pflegezeit mit zinslosem Darlehen

Wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten, können Sie sich zusätzlich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen.

Für diesen Fall gibt es ein zinsloses Darlehen, das Sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Sie können auch ein niedrigeres Darlehen beantragen – mindestens jedoch 50 Euro monatlich.

Wenn Sie eine Pflegezeit nehmen möchten, informieren Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich bis spätestens zehn Arbeitstage vor dem Beginn der Freistellung. Legen Sie dem Arbeitgeber dafür auch eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen vor. Diese bekommen Sie von der BIG oder vom Medizinischen Dienst (MD).

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit während der Pflege so reduzieren, dass Sie nur noch Arbeitsentgelt für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung bekommen und Sie damit nicht mehr pflichtversichert sind, können Sie entweder familienversichert werden oder die Pflegekasse zahlt Beitragszuschüsse für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt die Pflegekasse während der Pflegezeit.

Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen

Die Familienpflegezeit ist eine Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf, wenn Sie in einem Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitern arbeiten. Dann können Sie sich bis zu 24 Monate von der Arbeit teilweise freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen. Während der Familienpflegezeit arbeiten Sie wöchentlich mindestens 15 Stunden.

Ihrem Arbeitgeber müssen Sie eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen vorlegen. Diese bekommen Sie von der Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst (MD).

Zusätzlich können Sie für die Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Sie können auch ein niedrigeres Darlehen beantragen – mindestens jedoch 50 Euro monatlich.

Kündigungsschutz während der Pflegezeit

Bei allen Pflegezeiten gilt: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht kündigen, sobald Sie ihm mitgeteilt haben, dass Sie sich freistellen lassen, um einen Angehörigen zu pflegen. Das gilt von der Zeit Ihrer Ankündigung bis zur Beendigung dieser Pflegezeit.

Informationen zu Pflegezeit-Modellen und zinslosen Darlehen

Auf der Webseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie alle Informationen zu den verschiedenen Pflegezeit-Modellen und zinslosen Darlehen.

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