Frau beim Zahnarzt

Füllungen

Wenn der Zahnarzt bohrt und Ihre Zähne mit Füllungen versorgt, übernimmt die BIG die Kosten. Dies gilt für Füllungen aus Amalgam und unter bestimmten Voraussetzungen auch für bestimmte Kunststoffe. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind von der Zahlung befreit.

Gibt es verschiedene Füllungen?

Versicherte können bei Zahnfüllungen zwischen allen Materialien wählen, die in der zahnmedizinischen Versorgung anerkannt und erprobt sind:

  • Direkte Füllungen werden direkt in den Zahn eingebracht.
  • Indirekte Füllungen – sogenannte Einlagefüllungen oder Inlays – werden nach Abdruck in der Praxis mittels technischer Verfahren direkt vor Ort oder in einem zahntechnischen Labor hergestellt und danach in den Zahn einzementiert oder geklebt.
  • Für dauerhafte Füllungen im Seitenzahnbereich stehen Legierungen aus Edelmetall und nicht-metallische Werkstoffe aus Keramik und Kunststoff zur Verfügung.

Welche Kosten übernimmt meine Krankenkasse?

Nach der Beratung und Aufklärung bestimmt der Zahnarzt die Art und den Umfang der Behandlungsmaßnahmen.

  • Als gesetzlich Versicherter haben Sie in jedem Fall Anspruch auf eine Füllung, bei der Sie keine Zuzahlung leisten müssen.
  • Im Frontzahnbereich übernimmt die BIG die Kosten für zahnfarbende, einfache Kompositfüllungen.
  • Im Seitenzahnbereich werden die Kosten für Amalgamfüllungen oder plastische Füllungen übernommen. Adhäsiv (haftend, klebend) befestigte Füllungen sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, beispielsweise wenn eine Amalgamallergie oder eine schwere Niereninsuffizienz vorliegt
  • Den Austausch intakter Füllungen zahlt die BIG nicht.

Wenn Sie Leistungen über diese vertragszahnärztliche Regelversorgung hinaus wünschen, zahlen Sie die Mehrkosten selbst. Ihr Zahnarzt rechnet die Kosten der Regelversorgung über Ihre Versichertenkarte mit der BIG ab. Die Restkosten zahlen Sie direkt an Ihren Zahnarzt. Vor Behandlungsbeginn berät Sie Ihre Zahnarztpraxis über die anfallenden Kosten und schließt mit Ihnen eine Mehrkostenvereinbarung ab.

Sonderfall Amalgam-Füllungen

Amalgam darf bei Milchzähnen, Kindern unter 15 Jahren sowie schwangeren und stillenden Patientinnen nicht mehr verwendet werden.

Daher bekommen Sie in diesen Fällen eine alternative plastische Füllung, bei der Sie keine private Zuzahlung leisten müssen. Je nach Indikation können dafür im Seitenzahnbereich daher sogenannte Kompositfüllungen aus Kunststoff genutzt werden. Zahnärzte dürfen dann für den Seitenzahnbereich Kunststofffüllungen direkt über die Krankenversichertenkarte abrechnen.

Eine Ausnahme ist es, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Behandlung mit Amalgam wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse für zwingend notwendig hält.