Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG)
Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz soll die erst in der vergangenen Legislatur beschlossene Krankenhausreform abgeändert werden. Kern des Gesetzesvorhabens ist eine Anpassung von Qualitätsvorgaben und Leistungsgruppen, damit diese leichter von den Krankenhäusern erfüllt werden können. Das Ziel der ursprünglichen Krankenhausreform war es jedoch durch bundesweite Vorgaben die Behandlungsqualität für alle Versicherten sicherzustellen. Positiv ist hervorzuheben, dass der Transformationsfonds, aus dem die Kosten der Reform finanziert werden sollen, vollständig durch Steuermittel finanziert wird. In der ursprünglichen Reform war vorgesehen, dass die Krankenkassen in den kommenden zehn Jahren 50 Milliarden Euro hätten beisteuern sollen.
Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
Mit dem Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz sollen Apotheken künftig beispielsweise auch gegen FSME und Tetanus impfen dürfen. Weiterhin soll ein neuer Mechanismus zur Apothekenvergütung eingeführt werden: Statt einer Festlegung durch das Gesundheitsministerium sollen Kassen und Apotheken künftig verhandeln. Auch die Gründung von Zweigapotheken soll vereinfacht werden, insbesondere in Gegenden mit geringer Apothekendichte. Pharmazeutisch-Technische Assistenten sollen künftig zeitlich befristet die Apothekenleitung vertreten können und Bürokratie abgebaut werden.
Notfallreform
Der Entwurf zur Reform der Notfallversorgung lehnt sich an die Entwürfe der vergangenen Legislaturperioden an. Es sollen sogenannte Akutleitstellen geschaffen werden, die Hilfesuchende steuern und mit den Rettungsleitstellen vernetzt werden. Weiterhin sollen flächendeckend integrierte Notfallzentren an den Krankenhäusern etabliert werden. An diese können sich Patientinnen und Patienten wenden und werden von dort in die richtige Versorgungsebene gesteuert. Dadurch sollen die Notaufnahmen entlastet werden. Die vorgesehen Reform enthält viele sinnvolle Regelungen. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Reform verabschiedet wird – ähnliche Regelungen waren in den vergangenen beiden Legislaturperioden nicht umgesetzt worden.
Beitragsstabilisierungsgesetz (BStabG)
Die vorgesehenen Regelungen des Beitragsstabilisierungsgesetzes werden breit diskutiert: Neben einer grundsätzlichen Begrenzung der Vergütungen im Gesundheitswesen sollen Zuzahlungen der Versicherten erhöht, die beitragsfreie Familienversicherung angepasst und eine Teil-Arbeitsunfähigkeit eingeführt werden. Die Krankenkassen sollen darüber hinaus mehr Möglichkeiten zur Prüfung von Krankenhausrechnungen bekommen. Extra-Vergütungen für niedergelassene Ärzte, die – anders als intendiert – nicht dazu geführt haben, dass gesetzlich Versicherte schneller Termine bekommen, sollen abgeschafft werden.
Der Zuschuss aus Steuermitteln, den die Krankenkassen für sogenannte versicherungsfremde Leistungen erhält, soll gekürzt werden. Zwar sollen die Krankenkassen Ausgleichszahlungen für die Behandlungskosten von Bürgergeldempfängern erhalten – Kosten, die aus Steuermitteln zu finanzieren sind – jedoch erhalten die Kassen insgesamt weniger Steuergeld.
Insgesamt zeichnet sich das Gesetz durch eine Schieflage aus, da die Beitragszahler sowie Patientinnen und Patienten belastet werden, insbesondere der Bund aber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Ob mit dem Gesetz das Ziel der Beitragssatzstabilisierung erreicht werden kann, erscheint fraglich.
Ausführliche Infos beim Bundesgesundheitsministerium
Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen – GeDIG
Das GeDIG hat zum Ziel, die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter voranzutreiben. Künftig soll mit Hilfe verschiedener Maßnahmen besser sichergestellt sein, dass die Telematikinfrastruktur störungsfrei läuft. Weiterhin soll die elektronische Patientenakte weiterentwickelt werden: Eine digitale Ersteinschätzung sowie eine Terminbuchungsmöglichkeit sollen integriert werden. Außerdem sollen die Krankenkassen mehr Möglichkeiten erhalten, Daten unter Zustimmung ihrer Versicherten auszuwerten und für Beratungs- und Versorgungsangebote zu nutzen.
Insgesamt wird das Gesundheitssystem mit dem GeDIG sinnvoll weiterentwickelt und wichtige Vorarbeiten für ein geplantes Primärversorgungssystem umgesetzt.
Ausführliche Infos beim Bundesgesundheitsministerium
Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
Neben der stärkeren Ausrichtung der Pflege und der Pflegeversicherung auf Prävention ist die Konsolidierung der Finanzen der Pflegeversicherung eines der Ziele des Pflegeneuordnungsgesetzes. Dazu soll die Beitragsbemessungsgrenze heraufgesetzt, der Beitrag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkt erhöht sowie die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige abgesenkt werden. Weiterhin werden die Regelungen für Rücklagen bei den Pflegeversicherungen verschärft. Daneben sollen die Kriterien für Pflegegrade angepasst werden und die Staffelung für die Zuschüsse zur stationären Pflege weniger schnell ansteigen. Pflegende Angehörige sollen künftig durch eine neu einzuführende Pflegebegleitung unterstützt werden und mit einem sogenannten Pflegecockpit die Bürokratie rund um die Pflege an einem Ort zentral organisieren können. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen neu strukturiert werden.
Inwiefern die finanzielle Schieflage der Pflegeversicherung behoben werden kann, erscheint fraglich – insbesondere da auch die Steuerzuschüsse zur Pflegeversicherung abgesenkt werden sollen.
Bereits abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sah ursprünglich nur vor, die Kompetenzen von Pflegefachpersonen zu erweitern. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden jedoch weitere Regelungen aus anderen Bereichen mit in das Gesetz aufgenommen, u.a. das sogenannte kleine Sparpaket, dass eine Begrenzung der Verwaltungskosten für die GKV vorsieht und Einsparungen im Bereich Krankenhaus in Höhe von 1,8 Milliarden Euro für das Jahr 2026. Letztere sollen jedoch bereits 2027 wieder kompensiert werden, so dass keine tatsächlichen Einsparungen erzielt werden, sondern die Kosten erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten.