Aktuelle Gesetzgebungsverfahren
Mit dem Bruch der Ampel-Koalition hat die aktuelle Regierung aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen aktuell keine Mehrheit mehr im Deutschen Bundestag. Damit ist die Verabschiedung der noch nicht beschlossenen Gesetze sehr unwahrscheinlich geworden. Aktuell gibt es für keines der noch geplanten Gesetzesvorhaben Hinweise darauf, dass sich eine ad-hoc-Mehrheit finden könnte.
Es ist geplant, dass der Bundestag nach einer gescheiterten Vertrauensfrage aufgelöst und am 23. Februar neu gewählt wird.
Alle Gesetze, die sich bereits im parlamentarischen Verfahren befinden und vor der geplanten Auflösung des Bundestags nicht mehr verabschiedet werden, fallen unter das sogenannte „Diskontinuitätsprinzip“. Das heißt, dass diese Gesetzentwürfe in der kommenden Legislaturperiode nicht weiter beraten werden, sondern neue Gesetzentwürfe in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden.
Gesetzgebungsverfahren
Das Gesunde-Herz-Gesetz stellt die Prävention insbesondere von Herz-Kreislauf-Erkrankungen in den Mittelpunkt. Regelmäßige Check-Ups sollen bei Ärzten, aber auch in Apotheken möglich sein. Die frühzeitige Verschreibung von Cholesterin-Senkern soll ausgeweitet werden und Rauchentwöhnungskurse häufiger durch die Kassen bezahlt werden. Darüber hinaus sollen Menschen mit erhöhtem Risiko für eine Herz-Kreislauf-Erkrankung frühzeitig ein spezielles Behandlungsprogramm (Disease Management Programm – DMP) in Anspruch nehmen dürfen.
Aus Sicht der BIG ist zu begrüßen, dass die Prävention einen höheren Stellenwert erhalten soll. Eine frühzeitige Medikamentengabe sollte aber die Ausnahme bleiben und stattdessen vermehrt Anreize für einen gesunden Lebensstil gesetzt werden. Dass die Finanzierung der geplanten Maßnahmen aus dem Präventions-Topf der Krankenkassen erfolgen soll, aus dem bisher Präventionskurse finanziert werden, ist daher sehr kritisch zu sehen.
Stand Juli 2024: Offizieller Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
- Weitere Infos zum Gesundes Herz-Gesetz (GHG) beim Bundesgesundheitsministerium Referentenentwurf und weitere Infos rund um das geplante Gesetz
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Kern des Gesetzesvorhabens ist die Flexibilisierung der Apothekenstruktur: Die Gründung von Filialverbünden soll ermöglicht werden, ebenso der Betrieb von Apotheken, bei denen ein approbierter Apotheker nur virtuell zugeschaltet ist und sonst eine Pharmazeutisch-Technische Assistenz anwesend ist. Durch eine Neustrukturierung der Apothekenvergütung sollen zudem die ländlichen Apotheken finanziell gestärkt werden. Weiterhin sollen künftig bestimmte Impfungen auch in Apotheken ermöglicht werden.
Eine Stärkung der ländlichen Apotheken ist begrüßenswert. Inwiefern eine Flexibilisierung der Apothekenstruktur hilft, die Versorgung in der Fläche zu gewährleisten, bleibt abzuwarten.
Stand Juli 2024: Offizieller Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums
- Weitere Infos zum Apothekenreformgesetz (ApoRG) beim Bundesgesundheitsministerium Referentenentwurf und weitere Infos rund um das geplante Gesetz
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Ziel des Notfallgesetzes ist es, die Notaufnahmen von Fällen zu entlasten, die nicht zwingend in der Notaufnahme behandelt werden müssen. Dazu sollen sogenannte Integrierte Notfallzentren geschaffen und ambulante Notdienstpraxen an die Krankenhäuser angegliedert werden. Der Patient bzw. die Patientin soll, wenn sie ein Krankenhaus aufsuchen, direkt an der Anmeldung in die richtige Versorgungsebene weitergeleitet werden.
Auch wenn ein Patient oder eine Patientin sich an die Patienten-Servicenummer 116117 wendet, soll dort eine Ersteinschätzung zum Behandlungsbedarf erfolgen und gegebenenfalls eine Weiterleitung an die Notrufnummer 112 erfolgen.
Das Ziel, Patientinnen und Patienten zu helfen, die richtige Versorgungsebene zu finden und die Notaufnahmen zu entlasten, sind richtige und wichtige Ziele. Die vorgesehenen Regelungen sind aus Sicht der BIG ein erster Schritt in die richtige Richtung.
Stand Juli 2024: Offizieller Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums
- Weitere Infos zum Notfallgesetz (NotfallG) beim Bundesgesundheitsministerium Referentenentwurf und weitere Infos rund um das geplante Gesetz
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Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz sollte ursprünglich neue Impulse für die Versorgung von Patientinnen und Patienten setzen und neue Versorgungsformen, wie z.B. Gesundheitskiosks einführen. Der aktuelle Entwurf sieht nun aber vor allem eine Stärkung der hausärztlichen Versorgung vor: Die Leistungen der Hausärzte sollen nicht mehr einem Budgetdeckel unterliegen. Außerdem sollen Vorhaltepauschalen und Chronikerpauschalen eingeführt werden, die dazu führen sollen, dass gut eingestellte, chronisch kranke Patientinnen und Patienten seltener in die Praxis müssen, ohne dass die behandelnde Hausarztpraxis dadurch finanziell schlechter gestellt wird.
Ob diese Maßnahmen helfen, die Versorgung zu verbessern, ist strittig, da sie nicht auf die Bereitstellung zusätzlicher Arztzeit oder eine bessere Versorgungssteuerung zielen.
Stand Juni 2024: Verhandlung im Bundestag
- Infos zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz beim Bundesgesundheitsministerium Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf der Website über das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz
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Ziel des Medizinforschungsgesetzes ist die Vereinfachung, Beschleunigung und Entbürokratisierung des Genehmigungsverfahrens für klinische Prüfungen und des Zulassungsverfahrens von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Dazu sollen Zuständigkeiten der Bundesbehörden neu sortiert und eine Koordinierungsstelle geschaffen sowie Anträge vereinfacht werden. Darüber hinaus soll es ermöglicht werden, dass in eng bestimmten Grenzen ein sogenannter "vertraulicher Erstattungspreis" vereinbart werden kann. Das bedeutet, dass die Preise, die die Krankenkassen für diejenigen patentgeschützten Arzneien zahlen, für die Vertraulichkeit vereinbart wurde, nicht mehr öffentlich bekannt sind.
Stand: Im Oktober 2024 in Kraft getreten
- Weitere Infos zum Medizinforschungsgesetz beim Bundesgesundheitgsministerium Referentenentwurf und weitere Infos rund um das geplante Gesetz
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Die Krankenhausreform wurde viele Monate in der (Fach-)Öffentlichkeit diskutiert. Wesentliches Element ist die Einführung einer Vorhaltevergütung für Krankenhäuser, damit sie Versorgungsleistungen vorhalten. Bisher erhalten Krankenhäuser nur für erbrachte Behandlungen Geld. Im Zusammenhang mit der Zahlung der Vorhaltevergütung werden die Krankenhäuser sogenannten Leistungsgruppen zugeordnet. Die Vorhaltevergütung erhalten die Krankenhäuser dann nur für die Leistungen ihrer Leistungsgruppen, sofern sie die entsprechenden Qualitätsvorgaben einhalten. Dadurch soll erreicht werden, dass Krankenhäuser nur noch solche Leistungen anbieten, die sie regelmäßig durchführen und eine entsprechende Qualität gewährleisten können. Diese Qualitätsvorgaben sind jedoch sehr flexibel gehalten. Krankenhäuser, die nicht mehr benötigt werden, sollen zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen umgestaltet werden können. Da die Umgestaltung der Krankenhauslandschaft Geld kostet, ist vorgesehen, dass ein sogenannter Transformationsfonds eingeführt wird, der zur Hälfte aus den Beitragsgeldern der Krankenkassen finanziert werden soll, insgesamt 25 Milliarden Euro in 10 Jahren.
Stand: Inkrafttreten im Januar 2025
- Infos zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz beim Bundesgesundheitsministerium Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf der Website über das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
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Mit dem Gesetz soll der Aufgabenzuschnitt der gematik ausgeweitet werden, um die Digitalisierung des Gesundheitswesens zu beschleunigen. Dazu soll die gematik selbst Anwendungen zulassen können. Außerdem soll sie bei Störungen der Telematikinfrastruktur mehr Durchgriffsrechte gegenüber den Anbietern erhalten, gleiches gilt für die Anbieter von Praxisverwaltungssystemen. Begleitend erfolgt eine Umbenennung in Digitalagentur Gesundheit.
Mit dem Gesetz erhofft die Politik eine stabilere digitale Landschaft schaffen zu können, um die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter vorantreiben zu können.
Stand Juni 2024: Offizieller Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
- Weitere Infos zum Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG) beim Bundesgesundheitgsministerium Referentenentwurf und weitere Infos rund um das geplante Gesetz
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Kürzlich in Kraft getretene Gesetze
Ziel des Digitalgesetzes ist es, die Digitalisierung des Gesundheitswesens voranzutreiben. Die Kassen bieten bereits seit dem 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) an, diese muss von den Versicherten aber aktiv angefordert werden. Das DigiG sieht vor, dass ab dem 15. Januar 2025 jedem Versicherten automatisch eine ePA eingerichtet wird, es sei denn, die Versicherten widersprechen aktiv. Diese ePAs sollen durch Arztpraxen und Apotheken automatisch befüllt werden, damit sie stets auf dem aktuellen Stand sind. Auch die Krankenkassen sollen Daten über in Anspruch genommene Leistungen in die ePA übertragen.
Wir als BIG begrüßen dieses Vorhaben ausdrücklich, weil die ePA so endlich die Funktionen erfüllen kann, die sie haben soll: Unseren Versicherten einen Überblick über ihre Behandlungen ermöglichen und Diagnosen und Untersuchungsergebnisse aus anderen Praxen einfach digital bei anderen Ärzten oder Therapeuten vorlegen zu können. Auch der (automatisch befüllte) Medikationsplan hilft unseren Versicherten, den Überblick zu behalten.
Weiterhin ist vorgesehen, dass das eRezept, für das aktuell noch eine separate App genutzt werden muss, in die ePA-App integriert werden soll. Die Kassen sollen über den eRezept-Dienst außerdem Freischaltcodes für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) an ihre Versicherten ausgeben können. Das erspart nicht nur die Installation einer zusätzlichen App, sondern vereinfacht auch die Bereitstellung der Codes – ein Gewinn für unsere Versicherten und die BIG!
Darüber hinaus soll die Telemedizin weiter flexibilisiert werden. Vorgesehen ist, dass die Begrenzung der Sprechstundenanzahl, die digital erbracht werden darf, flexibilisiert wird. Ärztinnen und Ärzte sollen diese Sprechstunden auch außerhalb des Vertragsarztsitzes, z.B. in Zweigstellen oder der eigenen Häuslichkeit, erbringen dürfen. Diese Vorgaben können ein Baustein sein, um die medizinische Versorgung auch in Zeiten des Fachkräftemangels sicherzustellen.
Stand: Im März 2024 in Kraft getreten
- Infos zum Digitalgesetz beim Bundesgesundheitsministerium Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf der Website über das Digitalgesetz
Mehr zu Infos zum Digitalgesetz beim Bundesgesundheitsministerium erfahren - Das E-Rezept: schnell und unkompliziert zu Ihrem Medikament Informieren Sie sich, wie Sie das E-Rezept in der Apotheke einlösen können.
Mehr zu Das E-Rezept: schnell und unkompliziert zu Ihrem Medikament erfahren - Elektronische Patientenakte (ePA): der Speicher für Ihre Gesundheitsdaten Die ePA bietet Ihnen und Ihren Ärzten einen geschützten, digitalen Bereich, in dem Sie alle Ihre medizinischen Dokumente sammeln können. Lernen Sie die Funktionen kennen.
Mehr zu Elektronische Patientenakte (ePA): der Speicher für Ihre Gesundheitsdaten erfahren
Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz sollen – wie der Name bereits sagt – Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten, die bei den Krankenkassen vorliegen, künftig besser zu Forschungszwecken genutzt werden.
Bereits heute besteht das sogenannte Forschungsdatenzentrum, wo die Daten der Kassen und pseudonymisierter bzw. anonymisierter Form gesammelt werden. Der Zugang zu diesen Daten ist bisher auf wenige, gesetzlich festgelegte Akteure beschränkt. Mit dem GDNG soll diese Beschränkung fallen, stattdessen soll die Nutzung prinzipiell offen, aber an bestimmte Zwecke gebunden sein (z.B. wissenschaftliche Forschung, Krankenhausplanung, Gesundheitsberichterstattung u.Ä.). Somit wird erstmals auch der Industrie ein Zugang zum Forschungsdatenzentrum ermöglicht. Die Versicherten sollen selbst entscheiden können, ob sie zusätzlich Daten aus ihrer elektronischen Patientenakte für das Forschungsdatenzentrum bereitstellen möchten.
Sicher ist, dass mit den Daten des Forschungsdatenzentrums ein wichtiger Beitrag geleistet wird, die gesundheitliche Versorgung in Deutschland zu verbessern.
Weiterhin ist vorgesehen, dass die Krankenkassen die Daten ihrer Versicherten mit Blick auf bestimmte Zwecke auswerten dürfen, z.B. um vor möglichen schwerwiegenden Gesundheitsgefahren oder möglichen Kreuzmedikationen, also Wechselwirkungen zwischen Medikamenten, zu warnen. Diese Aufgabe sollen die Kassen freiwillig übernehmen können, sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Versicherte können widersprechen, wenn sie nicht von ihrer Kasse über Gesundheitsgefahren informiert werden wollen.
Wir als BIG freuen uns, dass wir als Krankenkasse damit unsere Versicherten noch besser betreuen können und ihnen als Berater in Sachen Gesundheit an der Seite zu stehen.
Stand: Im März 2024 in Kraft getreten
- Infos zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz beim Bundesgesundheitsministerium Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf der Website über das Gesundheitsdatennutzungsgesetz
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Das passiert im Hintergrund bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens
Was passiert in Sachen Digitalisierung im Gesundheitssektor eigentlich hinter den Kulissen? In unserem Wissensportal be.digi halten wir Sie auf dem Laufenden. Schauen Sie direkt mal rein!