Die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) sind beitragsfrei in der Sozialversicherung, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV). Übersteigt der Stundengrundlohn 25 Euro, ist der Teil der SFN-Zuschläge, der auf dem 25 Euro übersteigenden Betrag beruht, beitragspflichtig. Berücksichtigt werden hier Prozentsätze aus dem Steuerrecht (vgl. § 3b Abs. 1 und 3 EStG). Für Nachtarbeit (Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr) gilt ein Prozentsatz von 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember (sowie am 1. Mai) 150 Prozent.
Beispiel für SFN-Zuschläge
Der Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 20 % wird auf einen Grundlohn von 40 Euro gezahlt. Der Zuschlag beträgt 8 Euro (20 % von 40 Euro). Davon sind 6,25 EUR beitragsfrei (25% nach dem Prozentsatz aus dem Steuerrecht von 25 Euro). 1,75 Euro unterliegen der Beitragspflicht.
Bei geringfügig entlohnt Beschäftigten sind SFN-Zuschläge im Regelfall nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und bleiben damit bei der Beurteilung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, außer Betracht. Dies hängt damit zusammen, dass der Grundlohn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung, nach dem der SFN-Zuschlag berechnet wird, in der Regel nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt. Die als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Zuschläge wirken sich nicht auf den Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. In diesen Fällen sind auch von dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung im Rahmen der Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder bei Krankheit des Arbeitnehmers gewährt werden, erfüllen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG nicht und sind damit steuer- und beitragspflichtig.
SFN-Zuschläge, die während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage gezahlt werden, sind als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten. Es gelten keine Sonderregelungen, weil die Zahlung in diesen Fällen planbar und vorhersehbar ist.
Steuerrechtlich gelten die Regelungen aus § 3b Abs. 1 und 3 EStG.