Überlassung von Handy, Tablet & Co. in der Sozialversicherung

Häufig werden Arbeitnehmern mobile Endgeräte inklusive der Software auch zur privaten Nutzung überlassen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung am 4. Mai 2023 festgelegt, wie diese Modelle sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind.

Bei Leasing-Modellen, bei denen die Arbeitnehmer für die Vertragslaufzeit der privaten Nutzungsüberlassung der Geräte auf einen Teil ihres Entgelts verzichten, gilt folgendes: 

Steuerliche Bewertung 

Die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör und Software ist nach § 3 Nummer 45 EStG als steuerfreie Einnahme zu bewerten. Das gilt unabhängig davon, ob die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt oder der Arbeitnehmer dafür im Rahmen eines Leasing-Modells auf einen Teil seines Entgelts verzichtet. Wichtig für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber das wirtschaftliche Eigentum an den überlassenen Geräten behält. 

Sozialversicherungsrechtliche Bewertung 

In der Sozialversicherung ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör und Software im Unterschied zum Steuerrecht nur dann beitragsfrei, wenn die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dieses Kriterium der Zusätzlichkeit ist bei einem Entgeltverzicht nicht erfüllt und die Leasing-Modelle zur privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräten sind im Falle eines Entgeltverzichts des Arbeitnehmers beitragspflichtig. Offen war jedoch noch die Höhe des Beitrags.

Geldwerter Vorteil bei Leasingmodellen 

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 4. Mai 2023 festgelegt, dass als Wert für die private Nutzungsüberlassung monatlich ein Betrag in Höhe des jeweiligen Entgeltverzichts des Arbeitnehmers anzusetzen ist. Sofern die Höhe der Leasingrate und die Höhe des Entgeltverzichts voneinander abweichen, ist als Wert für die private Nutzungsüberlassung die Höhe der vom Arbeitgeber als Leasingnehmer vereinbarten Leasingrate in Ansatz zu bringen.