Wenn Sie nicht als Arbeitnehmer, Arbeitsloser, Beamter/ Pensionär, Selbstständiger oder Rentner versichert sind und kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht, können Sie sich bei der BIG auch selbst freiwillig versichern.
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Der Beitragsrechner bietet Ihnen in übersichtlicher Form und abgestimmt auf Ihre individuelle Situation die Möglichkeit zum Krankenkassenvergleich. So unterstützt unser Tarifrechner Sie dabei, die beste gesetzliche Krankenversicherung für Sie zu finden.
Weiterführende Informationen
Beiträge für Arbeitseinkommen + Vermietung/ Verpachtung
Ihre Beiträge berechnen wir aus allen Ihren Einkünften zum Lebensunterhalt. Ihr Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 15,65 % von Ihren Einkünften. Der Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % zuzüglich des individuellen Zusatzbeitragssatz der BIG von 1,65 %. Hinzu kommt die Pflegeversicherung in Höhe von 3,40 % ( + 0,6 % bei Personen ohne Kinder).
Einkommen Mindestbemessungsgrundlage 1.178,33 Euro (ohne Anspruch auf Krankengeld):
Selbstständige oder Personen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können ihren Einkommensteuerbescheid innerhalb von drei Jahren nach dem betreffenden Jahr bei der BIG einreichen.
Beispiel:
Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 müssen Sie uns spätestens bis zum 31.12.2024 zusenden.
Bis dahin sind die Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr nur vorläufig. Mit dem Einkommensteuerbescheid berechnen wir Ihre Beiträge rückwirkend und endgültig auf der Grundlage Ihrer tatsächlich nachgewiesenen Einkünfte.
Bitte beachten Sie: Wenn wir Ihren Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb der 3-Jahres-Frist erhalten, berechnen wir Ihre Beiträge für das Kalenderjahr endgültig aus der geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Wenn Ihre Einkünfte unter dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen, zahlen Sie dadurch womöglich höhere Beiträge als nötig.
Sie wünschen eine Korrektur der Beiträge? Bitte stellen Sie formlos einen Antrag auf Beitragsanpassung und senden Sie uns diesen gemeinsam mit einer Kopie Ihres Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Jahr ein.
Wichtig für Sie: Der Antrag auf Beitragsanpassung muss innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung des Höchstbeitrags bei der Krankenkasse eingehen. Liegt der Antrag außerhalb dieser Frist vor, ist eine rückwirkende Beitragsanpassung nicht mehr möglich.
Ihr Beitrag berechnet sich anhand Ihrer monatlichen Einkünfte zum Lebensunterhalt. Mindestens wird Ihr Beitrag von 1.178,33 Euro (Mindestbemessungsgrundlage 2024) berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2024 bei monatlich 5175,00 Euro. Von dieser Grundlage wird maximal der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Alle Einkünfte, die diesen Wert übersteigen, sind beitragsfrei.
Ist Ihr/e Ehepartner/in nicht gesetzlich krankenversichert, werden ggf. auch die Einnahmen Ihres/r Ehepartners/in bei der Berechnung Ihrer Beiträge berücksichtigt.
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird Ihr Beitrag zur Krankenversicherung mit aktuell 15,65 % bzw.16,25 % mit Anspruch auf Krankengeld berechnet. Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung errechnet sich mit 3,4 % für Eltern mit mindestens einem Kind bzw. 4,0 % für Kinderlose.
Damit wir Ihren Beitrag berechnen können, benötigen wir Ihren letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid. Wenn Sie noch keinen Einkommenssteuerbescheid haben, schätzen Sie Ihre Einkünfte.
Gerne beraten wir Sie über Ihren individuellen Beitrag.
Für freiwillige Mitglieder unterliegen alle Einnahmen der Beitragspflicht, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können – unabhängig von ihrer steuerlichen Beurteilung. Hierzu gehören zum Beispiel:
Einkommen aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit
Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit (ausgenommen die monatliche Pauschale von 300 Euro)
der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente
private Renten oder rentenähnliche Einnahmen
Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten oder Direktversicherungen
Pensionen
Laufendes Gehalt / Bezüge (Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden anteilig für das gesamte Jahr berücksichtigt)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden
BAföG (nur der staatliche Zuschuss)
Stipendien und Studienbeihilfen
Beitragsübernahmen des Trägers der Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII
Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
Gegebenenfalls das Einkommen eines nicht gesetzlich Versicherten Ehepartners oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartners
Sonstige Einnahmen
Nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen zum Beispiel:
Mutterschaftsgeld
Elterngeld
Betreuungsgeld
Wohngeld
Kindergeld
Pflegegeld
Ihr Einkommen weisen Sie mit Ihrem Einkommensteuerbescheid und einem jährlichen Fragebogen zur Berechnung Ihrer Beiträge nach.
Die BIG überprüft Ihren Beitrag, wenn Sie uns einen neuen Einkommensnachweis einreichen. Dazu benötigen wir von Ihnen eine Kopie Ihres vollständigen Einkommensteuerbescheides. Sollten daraus nicht alle Einnahmen hervorgehen, brauchen wir noch weitere Nachweise.
Ihnen liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor? Dann schätzen Sie die voraussichtlichen Einkünfte. Wir berechnen Ihren Beitrag auch dann zunächst unter Vorbehalt. Wenn Sie den ersten Einkommensteuerbescheid bekommen haben, prüfen wir rückwirkend und legen ihren Beitrag endgültig fest. Haben Sie Ihre Einkünfte zu hoch geschätzt? Dann erhalten Sie die zu viel gezahlten Beiträge zurück. Wenn Sie Ihre Einkünfte jedoch zu gering eingeschätzt haben, zahlen Sie die Beiträge nach.
Die Beiträge für alle selbstständig Tätigen werden zunächst unter Vorbehalt festgelegt. Als Grundlage dafür dient immer der letzte Steuerbescheid.
Sobald der Steuerbescheid für das Jahr 2021 durch die Finanzbehörde ausgestellt wird, werden die dort festgelegten Einkünfte für das Jahr 2021 endgültig herangezogen. Dieser Steuerbescheid ist gleichzeitig die Grundlage für die vorläufige Beitragsberechnung ab dem Folgemonat der Ausstellung. Siehe hierzu auch das Beispiel unter "Frist zur Einreichung von Steuerbescheiden" am Anfang dieser FAQ-Liste!
Wird der Steuerbescheid für das Jahr 2022 erstellt, wird dieser für die endgültige Beitragsfestsetzung das Jahr 2022 herangezogen und für die neue vorläufige Beitragsberechnung ab dem Folgemonat der Ausstellung berücksichtigt.
Sofern Sie nicht zur Steuer veranlagt sind, und daher keine Einkommensteuererklärung fertigen müssen: Reichen Sie uns bitte eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung Ihres Finanzamtes gemeinsam mit sonstigen Einkommensnachweisen ein, die wir dann für die Beitragsberechnung heranziehen.
Für die Beitragsberechnung müssen wir allerdings immer mindestens die für Sie geltende Mindestbemessungsgrundlage berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie tatsächlich weniger Einkünfte haben.
Für eine Mitgliedschaft bei der BIG, benötigen wir:
Ihre Mitgliedschaftserklärung
den letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheid (Kopie)
und – sollten Sie Kinder haben – die Geburtsurkunde Ihres Kindes (Kopie).
Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt im Erwerbsleben darstellt. Ob Sie hauptberuflich oder nebenberuflich Selbstständig tätig sind, prüfen wir gerne für Sie.
Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht krankenversicherungspflichtig, auch dann nicht, wenn er zum Beispiel zusätzlich abhängig beschäftigt ist oder eine Rente bezieht.
Damit wir Ihren Beitrag senken können, muss Ihr geschätztes Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel geringer sein als das Arbeitseinkommen aus Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid. Als Nachweis benötigen wir den aktuellen Vorauszahlungsbescheid, den Sie bei Ihrem Finanzamt bekommen. Geht aus diesem nicht Ihr voraussichtliches Einkommen hervor, benötigen wir zusätzliche Unterlagen über Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen. Das kann eine Bestätigung von Ihrem Steuerberater sein, eine Betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine Gewinn- und Verlustrechnung.
Wir berechnen Ihren Beitrag zunächst unter Vorbehalt. Wenn wir Ihren nächsten Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr dann erhalten, überprüfen wir den Beitrag und legen ihn endgültig fest. Haben Sie Ihre Einkünfte zu hoch geschätzt? Dann erstatten wir Ihnen die zu viel gezahlten Beiträge. Wenn Sie Ihre Einkünfte jedoch zu gering eingeschätzt haben, müssen Beiträge nachgezahlt werden.
Für die Beitragsberechnung müssen wir allerdings immer mindestens die geltende Mindestbemessungsgrundlage berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie tatsächlich weniger Einkünfte haben.
Sie sind derzeit freiwillig versichertes Mitglied und möchten Ihre Versicherung beenden, weil Sie nahtlos in eine private Krankenversicherung wechseln oder ins Ausland ziehen? Gerne kümmern wir uns. Dafür benötigen wir noch Informationen und Dokumente von Ihnen, die Sie uns über unser Online-Formular zusenden können.