
Beiträge für Arbeitseinkommen + Vermietung/Verpachtung
Die Beiträge für freiwillig versicherte Mitglieder mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung werden erst abschließend berechnet, wenn der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr vorliegt. Das bedeutet für Sie, dass die Beiträge zunächst vorläufig festgelegt werden und im Nachhinein noch einmal anhand des Steuerbescheids überprüft werden.
So funktioniert die Berechnung
- Die Beiträge werden zunächst unter Vorbehalt festgelegt. Als Grundlage dafür dient immer der letzte Steuerbescheid.
- Sobald der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr durch die Finanzbehörde ausgestellt wird, werden die dort festgelegten Einkünfte für das Jahr herangezogen.
- Mit diesem Steuerbescheid werden dann auch die vorläufigen Beiträge ab dem Folgemonat der Ausstellung berechnet.
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Häufige Fragen
Wenn Sie über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird Ihr Beitrag grundsätzlich endgültig festgesetzt. Nur wenn im Nachhinein der Steuerbescheid zeigt, dass Sie doch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Jahres lagen, erstatten wir Ihnen auf Antrag die für das Jahr zu viel gezahlten Beiträge.
Auch für Sie gilt, dass wir Ihren endgültigen Beitrag erst berechnen können, wenn uns der Steuerbescheid für das jeweilige Jahr vorliegt.
Ja, es gibt einen einheitlichen Mindestbeitrag.