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Wenn Sie mit einer Entscheidung der BIG nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Das gilt sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Pflegeversicherung.
Wichtig:
Ihr Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei uns eingehen. Danach ist ein Widerspruch leider nicht mehr möglich.
Wie lege ich Widerspruch ein?
Sie können Ihren Widerspruch auf verschiedenen Wegen einreichen:
Per Post
BIG direkt gesund
Rheinische Straße 1
44137 DortmundPersönlich
in einem unserer KundencenterZu den KundencenternDigital
über die meineBIG-App unter dem Punkt: Kontakt zur BIG - Nachricht schreiben
Bitte unterschreiben Sie Ihren Widerspruch, wenn Sie ihn per Post oder in einem unserer Kundencenter einreichen. Wenn Sie die meineBIG-App nutzen, benötigen wir keine Unterschrift.
Hilfreich ist es, wenn Sie kurz begründen, warum Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, und gegebenenfalls weitere Unterlagen (z. B. medizinische Nachweise) mitschicken.
Wer prüft meinen Widerspruch?
Zunächst schaut sich der zuständige Fachbereich Ihren Fall noch einmal genau an. Wenn eine andere Entscheidung möglich ist, wird Ihrem Widerspruch abgeholfen – Sie erhalten dann automatisch einen neuen Bescheid.
Bleibt die Entscheidung auch nach dieser Prüfung bestehen, geht Ihr Widerspruch an unsere Widerspruchsstelle weiter.
Was macht die Widerspruchsstelle?
Die Widerspruchsstelle ist eine Einheit innerhalb der BIG, die eine unabhängige Kontrolle der ursprünglichen Entscheidung durchführt.
Je nach Fall (siehe § 6 Abs. 1 unserer Satzung) übernehmen dies entweder Widerspruchsbeauftragte oder der Widerspruchsausschuss. Der Ausschuss besteht aus jeweils zwei ehrenamtlichen Vertretern der Versichertenseite und der Arbeitgeberseite.
Am Ende erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, in dem das Ergebnis und die Begründung genau erklärt sind. Auch die Widerspruchsstelle ist an die gesetzlichen Vorgaben der Sozialversicherung gebunden.
Kann ich auch gegen die Entscheidung der Widerspruchsstelle Einspruch erheben?
Sollte die Widerspruchsstelle Ihren Widerspruch ganz oder teilweise ablehnen, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen. Auch hier gilt: Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Widerspruchsbescheids. Das zuständige Sozialgericht finden Sie im Bescheid genannt.
Was, wenn sich mein Widerspruch erledigt hat?
Wenn sich Ihr Anliegen geklärt hat, können Sie Ihren Widerspruch jederzeit zurückziehen. Dafür genügt ein kurzes, formloses Schreiben mit Ihrer Unterschrift. Gerne können Sie sich auch vorab telefonisch bei uns melden – wir klären dann gemeinsam das weitere Vorgehen.
Was kostet mich das Verfahren?
Das Widerspruchsverfahren – und auch ein mögliches Sozialgerichtsverfahren – ist für Sie kostenlos. Nur wenn Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen, können Kosten entstehen. Diese werden von der BIG grundsätzlich nur übernommen, wenn das Verfahren zu Ihren Gunsten ausgeht.