
Dieses Verfahren mit dem etwas sperrigen Namen „Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung“ - kurz DaBPV - hat für alle Beteiligen Vorteile:
Alle, die zum ersten Mal Nachwuchs oder auch ein weiteres Kind bekommen, müssen nicht mehr gegenüber der Krankenkasse aktiv werden, damit die Pflegeversicherungsbeiträge neu berechnet werden. Das übernimmt die BIG ab Juli 2025 für Sie.
So funktioniert der digitale Datenaustausch
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in diesem digitalen Verfahren die zentrale Datenquelle und hält die Daten der Meldebehörden und Finanzämter bereit. Gehen dort Veränderungen bei Kindern einer Person ein (die regelmäßig steuerrechtliche Auswirkungen haben), so erhalten die Krankenkassen entsprechende Informationen, um die Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend zu prüfen und gegebenenfalls neu zu berechnen.
Am Stichtag 01.07.2025 ruft die BIG für alle beitragspflichtigen Mitglieder einmalig alle beim BZSt vorhandenen Informationen zu Kindern, die für die Berechnung des Pflegebeitrags berücksichtigt werden, ab. Wir gleichen diese Infos dann mit unserem Datenbestand ab.
Die BIG schließt mit dem BZSt ein „Abonnement“ für alle zukünftigen Informationen zur Kinderanzahl ab. Das bedeutet, das BZSt informiert uns regelmäßig über die Anzahl der Kinder unserer Versicherten unter 25 Jahren. Kommt im Laufe der Zeit ein Kind dazu oder fällt eines weg, erhalten wir automatisch eine Meldung und prüfen die aktuelle Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge.
Die Daten des BZSt sind grundsätzlich für uns als Krankenkasse bindend. Sollten wir trotz des DaBPV von Ihnen im Ausnahmefall einmal Unterlagen benötigen, werden wir Sie kontaktieren.
Ausnahmen bei der digitalen Übermittlung
In einigen Ausnahmefällen sind die Daten des BZSt nicht vollständig. Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder können über das digitale Verfahren nicht erhoben werden. Hier müssen die Beteiligten individuell in Kontakt treten. Bei Pflegekindern ist die steuerliche Gültigkeit immer für ein Jahr befristet, die Verlängerung der steuerlichen Gültigkeit wird dann per Änderungsmitteilung vom BZSt an die Kasse gemeldet.
Beispiele für nicht erfasste Kinder können sein:
- Stiefkinder
- Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (Adoptionspflege oder Adoption wurde dem Finanzamt nicht gemeldet)
- Kinder, die vor Beginn des ELStAM-Verfahrens (2011) bereits 18 Jahre alt waren, sofern die Kinder nicht direkt dem Finanzamt mitgeteilt wurden (kein Kinderfreibetrag)
- Leibliche Kinder, die beim anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind im Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist, und die Kinder nicht dem Finanzamt gemeldet wurden („auswärtige“ Kinder)
- Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden, zum Beispiel im Ausland lebende Kinder
- Eltern haben den Kinderfreibetrag / die -freibeträge nur einem Elternteil zugeordnet
In diesen Einzelfällen wird es auch in Zukunft nötig sein, dass Sie uns zum Beispiel mit der Geburtsurkunde oder anderen Dokumenten nachweisen, dass Sie Kinder haben.
Besonderheiten bei Eltern von Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern
Neben leiblichen Eltern können auch Adoptiv-, Stief-, und Pflegeeltern in der Pflegeversicherung einen niedrigeren Beitragssatz zahlen.
Dabei spielt das Alter des Kindes keine Rolle – Ausnahme: bei Adoptiv- und Stiefkindern.
Eltern von Adoptivkindern
Bei der Adoption einer Person als Annahme „an Kindes statt“ geht die rechtliche Mutterschaft auf die Adoptivmutter beziehungsweise die Vaterschaft auf den Adoptivvater über. Alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis enden. Das adoptierte Kind ist rechtlich gleichgestellt mit leiblichen Kindern.
In Deutschland wird die Adoption durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen. Wenn dieser Beschluss an die neuen (Adoptiv-) Eltern zugestellt wird, ist die Adoption wirksam. Sie wirkt jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Das bedeutet, Adoptiveltern gelten erst ab der Zustellung des Adoptionsbeschlusses als Eltern.
Nachweise für Adoptivkinder:
-Adoptionsurkunde
-Geburtsurkunde
-internationale Geburtsurkunde „Mehrsprachiger Auszug aus Personenstandsbüchern“
-Abstammungsurkunde
-beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamts
-beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch
Wenn das Kind bereits vor der Rechtswirksamkeit der Adoption im Haushalt der Adoptiveltern lebt, gilt es in dieser Zeit als Pflegekind (Adoptionspflegekind).
Wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits über 25 Jahre alt ist, gelten die Adoptiveltern bei der Berechnung der Beiträge für die Pflegeversicherung nicht als Eltern und zahlen daher weiter den Beitragssatz für Personen ohne Kinder.
Eltern von Stiefkindern
Eltern von Stiefkindern, also Kindern von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern, die nicht leiblich mit ihnen verwandt sind, zahlen unter Umständen niedrigere Beiträge zur Pflegeversicherung, und zwar dann, wenn
-das Kind/die Kinder zum Zeitpunkt der Eheschließung/ Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt unter 25 Jahre alt war.
Ist das Kind oder die Kinder zu diesem Zeitpunkt schon älter als 25 Jahre, gelten Stiefeltern bei der Berechnung der Beiträge für die Pflegeversicherung nicht als Eltern und zahlen daher weiter den Beitragssatz für Personen ohne Kinder.
Wichtig: Wenn das Stiefkind später nicht mehr im gemeinsamen Haushalts lebt oder die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft enden, bleibt trotzdem der günstigere Beitragssatz erhalten.
Nachweise für Stiefkinder:
Heiratsurkunde
Geburtsurkunde des Stiefkinds
Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts
Beispiel: Elterneigenschaft bei Stiefkind
Eltern von Pflegekindern
Pflegeeltern sind Personen, die ein Kind als Pflegekind aufgenommen haben. Wichtig dabei ist
-dass die Pflegeeltern den Unterhalt des Kindes ganz oder überwiegend oder mindestens teilweise tragen,
-dass das Pflegekind von vornherein für längere Dauer aufgenommen wird, also mehrere Jahre und nicht nur für eine Übergangszeit (bis zu einer anderweitigen Unterbringung);
-dass das Kind durchgängig in der Familie ist (nicht nur für einen Teil des Tages oder nur für einige Tage der Woche) und
-dass das Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, also die familiären Bindungen dauerhaft aufgegeben sind (gelegentliche Besuchskontakte können stattfinden).
Wenn das Pflegekind einen eigenen Haushalt gründet, gilt wieder der Beitragssatz für Personen ohne Kinder (auch wenn die Elterneigenschaft erhalten bleibt, wenn das Verhältnis zuvor dauerhaft war).