Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Studierende

In Deutschland musst du als Studierende*r an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sein. Aufgrund deiner Einschreibung unterliegst du regelmäßig der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse deiner Wahl. Diese Pflicht beginnt mit dem ersten Semester bzw. spätestens am Tag der Einschreibung (Immatrikulation) nach Semesterbeginn.
Allerdings kannst du dich zu Beginn deines Studiums von dieser Pflicht befreien lassen, wenn du bereits anderweitig krankenversichert bist, zum Beispiel durch eine private Krankenversicherung.

So funktioniert die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

  • Du kannst unseren digitalen Antrag zur Befreiung nutzen - auch wenn du nicht bei der BIG versichert bist.
  • Reiche den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht ein.

Wichtige Infos zur Befreiung

  • Ist die Befreiung einmal genehmigt, kann sie nicht rückgängig gemacht werden und gilt in der Regel für die gesamte Studienzeit.
  • Die Befreiung ist nicht an eine bestimmte Krankenkasse gebunden. Sie gilt für alle gesetzlichen Krankenversicherungen.
  • Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse eingereicht werden.
  • Eine Familienversicherung ist bei einer Befreiung nicht möglich.
  • Die Befreiung gilt auch für die Pflegeversicherung.

Wann ist KEINE Befreiung nötig?

  • Du beginnst dein Studium erst nach dem 30. Lebensjahr.
  • Du nimmst nach deinem Master-, Diplom- oder Staatsexamen ein Promotionsstudium auf.
  • Du arbeitest regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche.
  • Du kommst nicht aus Deutschland, sondern aus einem anderen EU-Land, einem EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem Abkommensland.
  • Du erhältst Leistungen von der Agentur für Arbeit oder bist Landwirt oder Künstler.