Mann schaut nachdenklich.

Krankengeld für Selbstständige: Gesetzlich abgesichert im Krankheitsfall

Als hauptberuflich Selbstständige/-r oder kurzzeitig Beschäftigte/-r können Sie sich für das gesetzliche Krankengeld entscheiden. Mit dem gesetzlichen Krankengeld sind Sie ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit finanziell abgesichert.

Ihr BIG-Vorteil bei gesetzlichem Krankengeld

  • Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
  • Sie erhalten ca. 70 Prozent Ihres regelmäßigen Arbeitseinkommens.
  • Der monatliche Beitrag für das gesetzliche Krankengeld liegt bei 0,6 Prozent. Dieser wird auf den ermäßigten Beitragssatz angerechnet und entspricht damit dem allgemeinen Beitragssatz von 16,05 Prozent.

Keine Wartezeiten

Der Vorteil bei dem gesetzlichen Krankengeld ist, dass Sie keine Wartezeiten bei der Leistungsbeanspruchung haben. Mit der Wahlerklärung binden Sie sich für drei Jahre an diese gesetzliche Absicherung. Die Bindungswirkung bleibt auch bei einem Kassenwechsel erhalten. Wird die hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufgegeben bzw. sind Sie nicht mehr unständig oder kurzzeitig beschäftigt, endet die Wahlerklärung auch vor Ablauf der Mindestbindungsfrist. Nach Ablauf der Mindestbindungsfrist kann jedoch mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden.

Gesetzliches Krankengeld oder Wahltarif?

Sie haben als Selbstständige/-r zwei verschiedene Möglichkeiten, sich für den Krankheitsfall abzusichern:

  • Gesetzliches KrankengeldBeim gesetzlichen Krankengeld zahlen Sie einen zusätzlichen Beitrag von 0,6 % und bekommen ca. 70 % Ihres regelmäßigen Arbeitseinkommens, wenn Sie länger als 42 Tage krank sind.Zum Online-Formular
  • Wahltarif BIGselect KrankengeldBeim Wahltarif BIGselect Krankengeld können Sie wählen zwischen einem Krankengeld von 55 Euro und 20 Euro pro Tag. Von der Höhe hängt auch Ihr monatlicher Beitrag ab. Auch dieses Krankengeld bekommen Sie, wenn Sie länger als 42 Tage krank sind.Mehr Infos zum Wahltarif

Unsere beliebtesten Services

  • Mehr Informationen: BIGselect Krankengeld Mit dem Wahltarif BIGselect Krankengeld können Sie selbst entscheiden, in welchem Umfang Sie im Krankheitsfall abgesichert sind.
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  • Antrag: gesetzliches Krankengeld für Selbstständige PDF, 908 kB, nicht barrierefrei
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Häufige Fragen

  • hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige
  • unständig Beschäftigte
  • Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum als zehn Wochen im Voraus befristet ist

Die Wahl des gesetzlichen Krankengeldes erfolgt schriftlich durch entsprechende Angaben auf der Mitgliedschaftserklärung oder durch Abgabe der Wahlerklärung für das gesetzliche Krankengeld. Die Wahlerklärung wirkt:

  • bei Selbstständigen mit Beginn der Mitgliedschaft bzw. mit der Abgabe der Wahlerklärung
  • bei unständig sowie kurzzeitig Beschäftigten bei erstmaliger Abgabe der Wahlerklärung zum Beginn der Beschäftigung (Abgabe bis spätestens zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn)
  • in allen anderen Fällen ab dem folgenden Monat nach der Wahlerklärung

Wenn das Mitglied am Tag der Abgabe der Wahlerklärung arbeitsunfähig ist oder zwischen dem Tag der Abgabe und des Wirksamwerdens der Wahlerklärung arbeitsunfähig wird, greift der Tarif erst am 1. Tag nach dieser Arbeitsunfähigkeit. Frühestens jedoch zum Beginn des auf den Eingang der Wahlerklärung folgenden Monats.

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens. Erzielen hauptberuflich Selbstständige ein Negativeinkommen oder ein Arbeitseinkommen unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage wird Krankengeld nicht bzw. nur bis zur Höhe des tatsächlichen Arbeitseinkommens gezahlt. 

Zu einer Kürzung des Krankengeldes kann es kommen, wenn während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin Arbeitseinkommen erzielt wird. Dies kann zum Beispiel durch angestellte Arbeitnehmer oder laufende Beteiligungen erfolgen. Sind die weiterhin erzielten Gewinne höher als das berechnete Krankengeld, ruht dieses vollständig.

Anspruch auf Krankengeld besteht während der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit.