
Corona-Pandemie: Infos für Versicherte
Kinderkrankengeld: Ausweitung von Kinderkrankengeldtagen
Bis 23. September 2022 wurde für Eltern die Möglichkeit geschaffen, mehr Kinderkrankengeldtage zu nehmen. Das sind die aktuellen Regelungen:
Anspruch auf Kinderkrankengeld | |
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Eltern mit einem Kind | jedes Elternteil 30 Arbeitstage |
Alleinerziehendes Elternteil mit einem Kind | 60 Arbeitstage |
Eltern mit mehreren Kindern | jedes Elternteil 65 Arbeitstage |
Alleinerziehendes Elternteil mit mehreren Kindern | 130 Arbeitstage |
Eltern können auch 2022 nicht nur Kinderkrankengeld bei Krankheit der Kinder beantragen, sondern auch, wenn sie wegen Kita- oder Schulschließungen zu Hause betreut werden, die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist oder nur eine Notfallbetreuung im Kindergarten möglich ist.
Für Kinderkrankengeld im Zusammenhang mit diesen Fällen nutzen Sie bitte den PDF-Antrag weiter unten. Sie benötigen keine Bescheinigung der geschlossenen Einrichtung.
- Antrag auf pandemiebedingte Kinderkrankengeldtage PDF, , nicht barrierefreiMehr erfahren
Die weiteren Voraussetzungen für Kinderkrankengeld bestehen weiterhin:
- Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert und noch keine zwölf Jahre alt.
- Sie können Ihrer Tätigkeit nicht nachgehen.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann Ihr Kind pflegen
Alle Infos rund um die Corona-Impfung
Rund um die Impfung tauchen nach wie vor viele Fragen auf. Wir liefern aktuelle Antworten!
Coronavirus-Impfung
Impfpass
Der Impfpass gibt Auskunft darüber, wann Sie gegen welche Krankheiten geimpft wurden. Wie steht es um den digitalen Impfnachweis im Zuge der Corona-Pandemie?

Krankschreibung per Telefon weiter möglich
Die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung gilt weiter: Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können von ihrem Arzt nach telefonischer Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Die Regelung gilt vorerst bis zum 31. Mai 2022.
Bitte beachten Sie weiterhin: Patienten, die typische Covid-19-Symptome bzw. unklare Symptome von Infektionen der oberen Atemwege haben oder Kontakt zu Covid-19-Patienten hatten, sollten vor einem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Corona-Erkrankung auf Auslands-Reisen: Wer zahlt die Behandlung?
Wer jetzt in der Pandemie ins Ausland reist, fragt sich oft, wer die Behandlungskosten bezahlt, wenn er sich mit dem Corona-Virus ansteckt. Das sind die Regeln:
BIG-Versicherte können im EU-Ausland und in einigen weiteren Ländern (zur Länderübersicht) mit ihrer Versichertenkarte oder dem Auslandskrankenschein zum Arzt und werden dann behandelt. Das ist auch im Fall einer Ansteckung mit Corona so. Wichtig zu wissen: Häufig kommt es trotzdem vor, dass Ärzte oder Krankenhäuser direkt vom Patienten bezahlt werden wollen und Sie sich die Kosten im Nachhinein erstatten lassen. Meistens ist aber die Rechnung höher als der Betrag, den die BIG nach gesetzlichen Vorgaben zahlen darf. Kosten für einen Rücktransport aus dem Urlaubsland darf die BIG nicht übernehmen.
- Auslandsreiseschutz Hier finden Sie ausführliche Infos zum AuslandsreiseschutzMehr erfahren
Vorsorgeuntersuchungen für die Kinder
Die festen Termine für die Vorsorge-Untersuchungen für Babys und Kleinkinder werden ebenfalls teilweise aufgehoben: Beginnend bei der U6, die eigentlich zwischen dem zehnten und zwölften Lebensmonat stattfinden soll, gelten die fixen Intervalle vorübergehend nicht mehr. Eltern können diese nach Rücksprache mit dem Kinderarzt zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
Keine Änderungen gibt es bei den früheren Untersuchungen U2 bis U5. Dies wäre aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll.
Hebammen-Versorgung auch per Telefon oder Videokonferenz
Aufgrund der aktuellen Einschränkungen und Risiken durch das Coronavirus gibt es auch im Bereich der Hebammenversorgung eine vorübergehende Vereinbarung zur Sicherstellung der Versorgung.
Die folgenden Änderungen gelten bis zum 30. Juni 2022:
Vorgespräch in der Schwangerschaft | Erbringung auch per Kommunikationsmedium zulässig |
Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt | Erbringung auch per Kommunikationsmedium zulässig |
Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort | Erbringung auch per Kommunikationsmedium zulässig |
Geburtsvorbereitung in der Gruppe sowie Rückbildungskurs in der Gruppe | Die Teilnahme durch die Versicherte und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist auch bis 30. Juni 2022 mittels Kommunikationsmedium möglich, die Hebamme organisiert die digitale Lösung |
Rückbildungskurs | Können bis zum Ende des 12. Monats nach der Geburt abgeschlossen werden, digital bis 30. Juni 2022 möglich, die Hebamme organisiert die digitale Lösung |
Wegegeld | Die Abrechnung des Wegegeldes für das Aufsuchen der Versicherten ist auf maximal 50 Kilometer begrenzt |
Voraussetzungen für die digitale Hebammen-Versorgung
- Das verwendete Medium muss eine synchrone Kommunikation in Echtzeit ermöglichen (telefonisch oder per Videotelefonie).
- Die erbrachten Leistungen müssen exakt den Präsenzgesprächen entsprechen.
- Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
- Die Versichertenbestätigung kann rückwirkend bis zu 8 Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten unterzeichnet werden.
- Eine Abrechnung von Wegegeld ist bei der Erbringung einer Leistung mittels Kommunikationsmedium nicht zulässig.
- Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt.
- Das verwendete Medium muss eine synchrone Kommunikation in Echtzeit ermöglichen (Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen.
- Die Kurseinheit findet zu der mit allen Teilnehmern vereinbarten Zeit statt.
- Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist nicht zulässig.
Mit Hausarzt+ zur Videosprechstunde statt in die Praxis
BIG-Versicherte, die durch unseren Hausarzt+ Vertrag Anspruch auf besondere Leistungen des Hausarztes haben, können sich nun auch telemedizinisch beraten lassen.
Seit Anfang dieses Jahres ist die Förderung von Videosprechstunden Bestandteil unseres Hausarzt+ Vertrags, der unseren dort eingeschriebenen Versicherten zahlreiche Extraleistungen bei den teilnehmenden Ärzten bietet. Sie brauchen für das neue Angebot lediglich einen internetfähigen Computer (PC, Tablet, Smartphone mit Kamera, Mikrophon und Lautsprecher) – und einen Hausarzt, der schon mitmacht. Alle Leistungen, für die Sie nicht physisch in der Praxis sein müssen, darf er erbringen.
Statt also als potenzieller Virusträger das Praxispersonal und andere Patienten zu gefährden, kann man nun per Videoberatung abklären, ob der Arzt einen Corona-Test, einen Krankenhausbesuch oder einfach ein paar Tage zu Hause ausruhen für sinnvoll hält.
- Hausarzt+ Informieren Sie sich über das Hausarztprogramm der BIGMehr erfahren