Ab 2027 drei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Zum 1. Januar 2027 werden die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze – zusätzlich zur regulären Anpassung aufgrund der Entgeltentwicklung – einmalig um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr angehoben.
Berechnung Tabelle auf dem Tablet

Zwei Ausnahmen bei der neuen Regelung führen dazu, dass künftig drei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen maßgeblich sind.

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    Reguläre Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Die reguläre, an die Lohn- und Gehaltsentwicklung gekoppelte Jahresarbeitsentgeltgrenze, die ab dem 1. Januar 2027 außerordentlich um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr angehoben wird, gilt für alle Arbeitnehmer – bis auf die beiden im Folgenden dargestellten Ausnahmen.
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    NEU: Jahresarbeitsentgeltgrenze für privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Bestandsschutz

    Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 aufgrund des Überschreitens der zu diesem Zeitpunkt geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (77.400 Euro) versicherungsfrei sind und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine substitutive Krankenversicherung abgeschlossen haben, ist für das Jahr 2027 die regulär anhand der Lohn- und Gehaltsentwicklung ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze ohne die zusätzliche Erhöhung um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr maßgeblich. Auch in den Folgejahren ab 2028 wird diese Jahresarbeitsentgeltgrenze künftig aufgrund der aktuellen Lohn- und Gehaltsentwicklungen jährlich angepasst.
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    Jahresarbeitsentgeltgrenze für privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Bestandsschutz aus dem Jahr 2002

    Zudem gibt es (weiterhin) die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren (vgl. § 6 Absatz 7 SGB V). Auch für diese Personengruppe wird die zusätzliche Erhöhung um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr nicht berücksichtigt.
    Die drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2027 werden durch die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI über die maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung festgesetzt und mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich Ende November 2026 bekannt gegeben.