Bei Entsendungen von Arbeitnehmer*innen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, nach Norwegen, Island, das Vereinigte Königreich und Liechtenstein sowie in die Schweiz müssen Arbeitgeber auf elektronischem Wege eine A1-Bescheinigung beantragen, die der Arbeitnehmer im Ausland mitzuführen hat. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit während des Auslandseinsatzes weiter gelten. Sie gilt für die entsandten Arbeitnehmer*innen bei Kontrollen als Nachweis für das Bestehen des Sozialversicherungsschutzes.
Dieser elektronische Antrag wird zum 1. Januar 2024 um Angaben zur Telearbeit ergänzt. Sofern die Tätigkeit am ausländischen Einsatzort in Form von Telearbeit ausgeübt wird, ist der Anteil von Telearbeit anzugeben.
Bei Entsendungen in andere Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde (Abkommensstaaten), wird die Entsendebescheinigung bislang in Papierform beantragt. Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz sieht vor, dass künftig auch diese Bescheinigungen bei den hierfür zuständigen Stellen elektronisch beantragt werden sollen (vgl. § 106 SGB IV). Ursprünglich sollte dieses Verfahren zum 1. Januar 2024 starten. Der Starttermin wurde nun wegen der aufwändigen Detailabstimmungen auf 2025 verschoben. Auch die Integration von Anspruchsbescheinigungen für Grenzgänger in das elektronische Antragsverfahren A1 wurde auf 2025 verschoben. Grenzgänger sind Personen, die in Deutschland arbeiten und krankenversichert sind, im EU-Ausland wohnen und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich in ihren Wohnstaat zurückkehren.