Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde für die Jahre 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale für längere Strecken ab dem 21. Kilometer von 30 auf 35 Cent (bzw. ab 2024 auf 38 Cent) erhöht.
Für Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen für 2021 unterhalb des Grundfreibetrags (Alleinstehende 9.744 EUR/Verheiratete bzw. Verpartnerte 19.488 EUR), die regelmäßig keine Steuern zahlen und folglich auch nicht von dieser Erhöhung profitieren, gibt es stattdessen die neue Mobilitätsprämie. Sie beträgt 14 % der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, und wird gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Die Beantragung der Mobilitätsprämie kommt z.B. für Auszubildende bei Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte über 21 Kilometer in Betracht. Auszubildende zahlen in der Regel keine Steuern, sollen aber gleichwohl für den Aufwand, der aufgrund der täglichen Fahrten zur Ausbildungsstätte entsteht, entlastet werden.
Steuerbürger müssen die Festsetzung der Mobilitätsprämie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beantragen. Der Antrag kann erstmals in 2022 für das Veranlagungsjahr 2021 gestellt werden.