Für Beschäftigungszeiträume bis zum 30. September 2022 war ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Minijob in maximal drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres möglich, ohne dass sich dies auf die Sozialversicherungsfreiheit ausgewirkt hat. Wie hoch der Verdienst der Minijobber in den Monaten des Überschreitens war, spielte dabei keine Rolle.
Seit dem 1. Oktober 2022 wird das gelegentliche Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt.
Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 520 Euro verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich.
Wird die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Zeitjahres in mehr als zwei Monaten überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Zudem wird die Verdiensthöhe in den Monaten des Überschreitens ab dem 1. Oktober 2022 gesetzlich geregelt. Im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens darf maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) verdient werden. Im gesamten Kalenderjahr kann ein Minijobber damit zukünftig im Normalfall 6.240 Euro und im Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro verdienen.
Beispiel:
Ein Minijobber nimmt zum 1. November 2022 einen Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 520 Euro auf. In den Monaten Januar und Februar 2023 erhöht sich sein Verdienst wegen einer Krankheitsvertretung jeweils auf monatlich 1.040 Euro.
Ergebnis:
In den Monaten Januar und Februar 2023 liegt ein Minijob vor, da es sich innerhalb des maßgebenden Zwölf-Monats-Zeitraums (1. März 2022 bis 28. Februar 2023) nur um ein gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt. Der vereinbarte monatliche Verdienst von 520 Euro hat sich in dem jeweiligen Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) erhöht.
Fortsetzung des Beispiels:
Im Juni 2023 übernimmt der Minijobber erneut eine Krankheitsvertretung und verdient in diesem Monat ebenfalls 1.040 Euro.
Ergebnis:
Im maßgebenden Zeitjahr liegt nun ein dreimaliges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Das Überschreiten im Monat Juni 2023 ist daher für einen Minijob unzulässig, sodass in diesem Kalendermonat kein Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Stand 19.10.2022