Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ermöglichte ihren Arbeitnehmern die Teilnahme an sog. Gesundheitstagen, zu denen eine Anmeldung erforderlich war. Die jeweilige Veranstaltung begann am Freitag um 12: 00 Uhr und endete am Sonntag um 13:30 Uhr bzw. 14:00 Uhr. Die Teilnehmer waren jeweils in auswärtigen Hotels untergebracht.
Das Veranstaltungsangebot bestand beispielsweise aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung, Ernährungskursen. Die Klägerin behandelte die Zahlungen an ihre Arbeitnehmer für die Gesundheitstage nach § 3 Nr. 34 EStG insgesamt als steuerfrei.
Dem folgte das Finanzamt nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht. Die Prüferin vertrat die Ansicht, dass die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG sich nur auf die aufgeführten Präventionsleistungen und nicht auf die mit den Präventionsleistungen in Zusammenhang stehenden Neben- oder Zusatzleistungen (Kosten für Verpflegung und Übernachtung) erstrecke.
Das FG Thüringen hat dagegen die Steuerbefreiung auch für die Reisenebenkosten bejaht. Der Ausgang des Revisionsverfahrens (VI R 24/21) beim Bundesfinanzhof bleibt abzuwarten.
Stand der News: 27.7.2022