Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen für den Monat Januar 2023 sind am 27. Januar 2023 fällig. Der entsprechende Beitragsnachweis hierfür muss der zuständigen Einzugsstelle spätestens bis zum 24. Januar 2023 vorliegen.
Viele Arbeitgeber haben bei den Krankenkassen und der Minijob-Zentrale einen Dauer-Beitragsnachweis eingereicht, weil der Verdienst der Arbeitnehmer monatlich gleich ist. Der Dauer-Beitragsnachweis führt dazu, dass nicht monatlich ein Beitragsnachweis mit gleichem Inhalt übermittelt werden muss.
Der Dauer-Beitragsnachweis gilt auch über den Jahreswechsel hinaus. Sofern sich seit dem 1. Januar 2023 die Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge oder Umlagen aufgrund der Anpassung von Beitragssätzen oder Rechengrößen geändert hat oder der Verdienst der Arbeitnehmer zum 1. Januar 2023 angepasst wurde, muss der zuständigen Einzugsstelle bis zum 24. Januar 2023 ein neuer Dauer-Beitragsnachweis übermittelt werden.
Arbeitgeber, die ihre Beiträge per Banküberweisung zahlen, sollten außerdem daran denken, ggf. den Dauerauftrag bei ihrer Bank anzupassen.