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Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten ab 2023

Das Bundesfinanzministerium hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer Stellung genommen und die für 2023 zu versteuernden Werte veröffentlicht.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.

Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 sind durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16. Dezember 2022 festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2023 gewährt werden:

  • für ein Frühstück 2,00 Euro,
  • für ein Mittag- bzw. Abendessen 3,80 Euro

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 Euro anzusetzen.