Geplante Rechengrößen für die Sozialversicherung 2023

Nach den gesetzlichen Vorgaben werden die maßgebenden Werte für die Rechengrößen in der Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortgeschrieben. Für das Jahr 2023 erfolgt dies mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023, deren Entwurf nun bekannt gegeben worden ist.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für das Jahr 2023 beträgt 40.740 Euro statt 39.380 Euro 2022. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.395 Euro statt bisher 3.290 Euro. Die Bezugsgröße für die neuen Bundesländer für das Jahr 2023 beträgt 39.480 Euro, auf den Monat ergeben sich 3.290 Euro. 2022 betrug diese 37.800 Euro pro Jahr und 3.150 Euro im Monat.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen

In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze von 58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat) auf 59.850 Euro pro Jahr (4.987,50 Euro pro Monat) angepasst. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt in den alten Bundesländern 2023 eine Beitragsbemessungsgrenze von 87.600 Euro jährlich und 7.300 Euro monatlich. 2022 betrug diese 84.600 jährlich und 7.050 Euro monatlich. In den neuen Bundesländern gilt ab 2023 eine Grenze von 7.100 Euro monatlich und 85.200 Euro jährlich (2022: 6.750 Euro monatlich und 81.000 Euro jährlich).