In dem verhandelten Sachverhalt ging es um ein Unternehmen, das im September 2015 ein Firmenjubiläum gefeiert hatte. Erst im März des Folgejahres zahlte es auf einen Betrag von rund 163.000 Euro für die Aufwendungen der Jubiläumsfeier die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen wurden nicht entrichtet.
Aufgrund einer Betriebsprüfung wurde dieser Sachverhalt geprüft und als unzutreffend beurteilt. Der Rentenversicherungsträger forderte aufgrund der Feststellung in der Betriebsprüfung von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von ca. 60.000 Euro nach.
Nach Auffassung des BSG war diese Nachforderung rechtmäßig. Die gesetzlichen Vorschriften sind nach Ansicht der Richter dahingehend auszulegen, dass es entscheidend darauf ankommt, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt.
Das war im verhandelten Sachverhalt nicht der Fall. Sonst hätte die Pauschalbesteuerung im September erfolgen müssen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst im März des Folgejahres vorgenommen und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden musste.
Das BSG hat klargestellt, dass es an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts ändert, wenn im Steuerrecht anders verfahren werden kann.