Das elektronische Anforderungsverfahren wird zum 1. Januar 2028 wie folgt optimiert:
- In den Datenbaustein „Anforderung Meldung“ wird neben dem Kalenderjahr auch die Angabe des Meldezeitraums der fehlenden Jahresmeldung aufgenommen. Umfasst die fehlende Jahresmeldung den gesamten Zeitraum des Kalenderjahres, findet sich hier die Angabe „01.01. – 31.12.“. Sofern die fehlende Jahresmeldung aufgrund einer unterjährigen Unterbrechung der Beschäftigung (Entgeltersatzleistung, Inanspruchnahme von Elternzeit etc.) einen kürzeren Zeitraum umfasst, wird dieser Zeitraum in der elektronischen Anforderung konkret angegeben.
- Die Einzugsstellen erhalten die Möglichkeit, die elektronische Anforderung zu wiederholen – maximal fünfmal pro Kalenderjahr.
Arbeitgeber haben der zuständigen Einzugsstelle für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung zu erstatten (§ 10 Absatz 1 DEÜV). Das neue elektronische Anforderungsverfahren soll dabei helfen, die Anzahl der bislang etwa 700.000 verspätet eintreffenden Jahresmeldungen zu reduzieren.