Fehlender Arbeitsantritt: Sozialwidriges Verhalten?

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat am 26. Januar 2023 entschieden, dass die unterlassene Aufnahme einer Arbeit jedenfalls dann kein sozialwidriges Verhalten darstellt, wenn das Jobcenter dem Betroffenen nicht die nötige Hilfe leistet (Aktenzeichen: L 11 AS 336/21).