Geldwerter Vorteil hängt von der Entfernung ab
Die Firmenwagennutzung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die Berechnung des Vorteils erfolgt in der Regel pauschal auf Basis der Entfernungskilometer: Je größer die Entfernung ist, desto höher ist auch der zu versteuernde geldwerte Vorteil.
Wer seinem Arbeitgeber eine kürzere Dienstwagen-Pendelstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte meldet als dem Finanzamt in der Steuererklärung, muss mit mehr als einer Steuernachzahlung rechnen. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sah in seinem rechtskräftigen Urteil vom 21. Januar 2026 (3 K 78/24) in den widersprüchlichen Angaben eines Firmenwagennutzers eine Steuerhinterziehung.
Der Fall: 22 statt 99 Kilometer
Für die Berechnung des geldwerten Vorteils teilte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit, zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lägen 22 Kilometer. Tatsächlich betrug die einfache Strecke von seinem Familienwohnsitz zur ersten Tätigkeitsstätte jedoch 99 Kilometer.
Während der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil auf Grundlage einer Entfernung von 22 Kilometern berechnete, machte der Arbeitnehmer in seinen Einkommensteuererklärungen die tatsächliche Strecke von 99 Kilometern als Werbungskosten geltend.
Tatbestand Steuerhinterziehung
Eine Steuerfahndungsprüfung deckte die Unstimmigkeiten auf. Daraufhin änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen des Arbeitnehmers und erhöhte sowohl den Ansatz für die Firmenwagennutzung als auch die steuerpflichtigen Einkünfte. Zu Recht: Laut FG Niedersachsen hatte der Arbeitnehmer durch unzutreffende Angaben zur Entfernung zur Arbeitsstätte den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung zu niedrig und zugleich die Werbungskosten zu hoch angesetzt und dadurch eine zu niedrige Steuersumme erreicht. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerbescheide hätten daher vorgelegen.
Dem Arbeitgeber war nichts vorzuwerfen, da er bei der Lohnabrechnung alles richtig gemacht hatte und auf die Angaben des Arbeitnehmers vertrauen konnte.