Neben Erhöhung der Zuzahlungsbeträge und -grenzen für die gesetzlich Versicherten bei allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. zur Krankenhausbehandlung oder bei Medikamenten und Hilfsmitteln) um 50 Prozent ergeben sich für Arbeitgeber insbesondere folgende Neuerungen:
Deutliche Anhebung der Beitragsbemessungs- und der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Zum 1. Januar 2027 werden die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze außerordentlich um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr angehoben. Diese Erhöhung erfolgt zusätzlich zur regulären Anpassung aufgrund der Entgeltentwicklung, so dass die Gesamtsteigerung bei 8-9 Prozent liegen dürfte. Damit unterfallen künftig größere Personenkreise der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 aufgrund des Überschreitens der zu diesem Zeitpunkt geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine substitutive Krankenversicherung abgeschlossen haben, gilt für das Jahr 2027 aber weiterhin die regulär ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze ohne die zusätzliche Erhöhung. Diese Übergangsregelung soll dazu beitragen, unnötige und sachlich nicht gebotene Statuswechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu vermeiden. Sie führt aber voraussichtlich auch dazu, dass ab kommendem Jahr eine zusätzliche JAE-Grenze beachtet werden muss.
Anpassungen bei geringfügigen Beschäftigungen
Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobs) wird zum 1. Januar 2027 von derzeit 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz von aktuell 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (derzeit 2,9 Prozent) angehoben - auf Basis des aktuellen Niveaus wären das insgesamt 17,5 Prozent. Künftig soll sich der pauschale Beitragssatz dynamisch an der Entwicklung des Zusatzbeitragssatzes orientieren.
Begrenzung der beitragsfreien Familienversicherung
Die bislang beitragsfreie Partnermitversicherung wird ab 2028 begrenzt. Sie gilt nur noch für Ehe- und eingetragene Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sowie dann, wenn Pflegegrad 3 oder höher, eine volle Erwerbsminderung, ein Grad der Behinderung bzw. eine vergleichbare Einschränkung von mindestens 60 vorliegt oder Grundsicherungsleistungen bezogen werden. In allen anderen Fällen zahlen die Mitglieder ab 2028 für den mitversicherten Partner einen Beitragsaufschlag in Höhe von 2,5 Prozent ihrer beitragspflichtigen Einnahmen. Dieser soll bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt werden. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt hingegen uneingeschränkt erhalten.
Krankengeld bei Teilrente: Anspruch entfällt
Der Anspruch auf Krankengeld bei Bezug von Teilrenten wird ab dem 1. Januar 2027 eingeschränkt. Wird eine Teilrente in Höhe von mindestens zwei Dritteln bezogen, entfällt der Anspruch auf Krankengeld vollständig.
Teilarbeitsunfähigkeit: Anteiliges Krankengeld
Darüber hinaus wird ab 2028 eine gesetzlich geregelte Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt. Diese soll eine differenzierte ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in prozentualen Abstufungen von 25, 50 oder 75 Prozent ermöglichen, sodass dann ein anteiliges Krankengeld gewährt werden kann und dieses – wie bisher – erst nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber einsetzt. Die Kombination aus anteiliger Erwerbstätigkeit und anteiligem Krankengeld sollen krankheitsbedingte Fehlzeiten reduzieren und die Restarbeitsfähigkeit bei bestehender Arbeitsunfähigkeit nutzen. Voraussetzungen für die neue Teilarbeitsunfähigkeit:
- Der Arbeitnehmer leidet an einer nicht nur geringfügigen Erkrankung, bei der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.
- Der Arbeitnehmer muss sich selbst gesundheitlich in der Lage sehen, seine bisherige Tätigkeit teilweise auszuüben. Der behandelnde Arzt muss eine Teilarbeitsunfähigkeit feststellen und den Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit verbindlich auf 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festlegen.
- Der Arbeitgeber muss der Teilarbeitsunfähigkeit zustimmen.
Die Ausgestaltung der neuen Verfahren ist teils schon in den kommenden Monaten zu erwarten, um den Eintrittstermin 1. Januar 2027 zu ermöglichen.